Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
Die Handlungsbefugnisse der Gewässeraufsicht sind normiert in den §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie im § 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).