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Eingliederungshilfen für behinderte Menschen

Details

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und eine Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen.

Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Die Leistungen können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden.

 

 

Hinweise

Ein Online-Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist im Bürgerportal Grafschaft Bentheim verfügbar.

Begriffe im Kontext

Eingliederung, Behinderung, Einschränkung, Teilhabe Gesellschaft