Wer gewerbsmäßig
will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (Maklererlaubnis)
*Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte für die Jahre 2010 bis 2012Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller seit 01.01.2013 einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (weitere Einzelheiten für Niedersachsen entnehmen sie der Internetseite www.mj.niedersachsen.de oder www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de; für andere Bundesländer sind die entsprechenden Gerichte auszuwählen)Auskunft des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung mangels Masse eines solchen Verfahrens bzw. Einleitung eines VergleichsverfahrensUnbedenklichkeitsbescheinigung des FinanzamtesUnbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen GemeindeBei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Für Antragsteller aus den Niederlanden: