Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§42,43,44 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) oder einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden.
Erteilung 43,90 Euro
Verlängerung 34,20 Euro
Mit der Bearbeitung wird erst begonnen, sobald die Gebühr entrichtet wurde.
Bei Erteilung für:
Taxen: 1, 2, 3, 5, 6, 7,
Mietwagen: 1, 2, 3, 5, 6, 7,
Pkw im Linienverkehr: 1, 2, 3, 5, 6, 7,
Krankenkraftwagen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
Bei Verlängerung für alle Fahrgastarten: 1, 3, 4, 7, (bei Antragstellerinnen/-stellern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zusätzlich 6)
gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass (ist bei Antragstellung vorzulegen)
EU-Kartenführerschein, sowie ggf. vorhandener Fahrgastführerschein (ist bei Antragstellung vorzulegen)
Zeugnis oder Gutachten einer Augenärztin/eines Augenarztes (nicht älter als 2 Jahre)
Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe
ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
Gutachten einer Ärztin/eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" bzw. Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über die körperliche und geistige Eignung
Führungszeugnis der Belegart "07" (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)