Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (zum Beispiel Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.
Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden.
Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.
Voraussetzungen:
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob der Antragsteller einen Kfz-Handel betreibt und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört.
Vor Zuteilung des Kennzeichens kann noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden.
Führungszeugnis der Belegart "0" des Inhabers oder Verantwortlichen
Gewerbeanmeldung
bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers/Prokuristen
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
Auskünfte aus den oben erwähnten Registern, sofern Sie Ihnen übersandt wurden, ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskünfte
Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (von einem Konto der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters).