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Übernahme der Elternbeiträge für Kindertagesstätten

Details

Für Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung ist der Besuch eines Kindergartens kostenlos. 

Für die jüngeren Kinder können die von den örtlichen Kommunen oder den jeweiligen Trägern der Kindertageseinrichtungen festgesetzten Kindergartenbeiträge unter bestimmten Umständen vom Landkreis übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Eltern Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Kinderzuschlag) haben. Dadurch sollen alle Kinder die Möglichkeit erhalten, einen Kindergarten oder einen Kinderspielkreis zu besuchen, auch wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Elternbeitrag aufzubringen. Für Eltern, die keine der vorgenannten Sozialleistungen erhalten, sind ebenfalls finanzielle Entlastungen möglich. Hierzu werden für die Feststellung der zumutbaren Belastung die Einkünfte und Belastungen einer im Sozialgesetzbuch XII festgelegten Einkommensgrenze gegenüber gestellt. Sofern diese Grenze unterschritten oder geringfügig überschritten wird, können die Beiträge ganz oder teilweise vom Landkreis gezahlt werden. 

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt.