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Krankheitserreger: gewerblicher Umgang - Anzeige der Aufnahme

Details

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige Substanzen, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.

Wer erstmals die oben genannten Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.