Haben Sie unverschuldet durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten? Dann können Sie nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens bei Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsen eingetreten ist. Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Der Antrag wird auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.
bei schriftlicher Abgabe des Antrages: Geburtsurkunde
bei persönlicher Abgabe des Antrages: Personalausweis oder Reisepass
Meldebestätigung
Nachweis über Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
für nicht EU-angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen
ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten: