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Planfeststellung

Details

Voraussetzung für den Neu- oder Ausbau von Kreisstraßen ist ein Planfeststellungsverfahren. Für den Neubau von Gemeindestraßen ist ein Planfeststellungsverfahren zulässig und gem. § 38 Abs. 5 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) der Landkreis zuständig.

Hierfür ist den Trägern öffentlicher Belange (Versorger, private Einwender, Verbände) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dem anschließenden Erörterungstermin werden die einzelnen Hinweise, Anregungen und Bedenken verhandelt. Im Planfeststellungsbeschluss werden dann die Interessen abgewogen und Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Umwelt im Interesse des öffentlichen Wohls und auf benachbarte Grundstücke (z. B. Lärm) getroffen.