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Materialien dürfen nur dann auf oder in den Boden verbracht werden, wenn davon keine wesentlichen Nachteile oder Beeinträchtigungen ausgehen, insbesondere wenn keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Pflanzen durch eine Schadstoffanreicherung zu befürchten sind. So dürfen z. B. zur Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nur solche Komposte, Klärschlämme oder sonstigen Materialien aufgebracht werden, die eine Bodenverbesserung bewirken und im Sinne eines vorbeugenden Bodenschutzes unbedenklich sind. Um dies zu gewährleisten, kann die Bodenschutzbehörde geeignete Anordnungen treffen.
Ist die Auf- oder Einbringung der Stoffe nicht mit den Zielen des Bodenschutzes vereinbar, so ist eine alternative Entsorgung oder Verwertung unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen erforderlich.