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Hilfen für Suchtkranke in Krankenhäusern und anderen Akuteinrichtungen

Details

Hilfen nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)zur stationären Betreuung von seelisch wesentlich behinderten oder von einer seelischen Behinderung bedrohten suchtkranken Erwachsenen.
Menschen sind nach § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch(SGB IX)behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Begriffe im Kontext

Behinderung, behindert