Werden unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, so müssen sie festgelegten Vorgaben genügen, die durch unabhängige Untersuchungsstellen überprüft werden. Diese Untersuchungsstellen werden durch die zuständige Stelle bestimmt. Die Untersuchungen sind gemäß der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (BioAbfV) durchzuführen.
Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung nach § 3 Abs. 8a und 8b BioAbfV sowie dem 'Fachmodul Abfall' . Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Die Bestimmung wird auch als 'Notifizierung' bezeichnet.
Mit der Bestimmung ist die Untersuchungsstelle u. a. zur jährlich wiederkehrenden Teilnahme an den bundesweit durchgeführten Ringversuchen verpflichtet.
Die Gebühren ergeben sich aus der Niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) im Kostentarif Nr. 36. Die konkrete Höhe im Einzelfall richtet sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung.