Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Vorlesen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Details

§ 72a SGB VIII; Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen(Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses)

Der Gesetzgeber hat seit dem 01.01.2012 das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass der Umgang mit Kindern und Jugendlichen, die an Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe wie beispielsweise Freizeitmaßnahmen, Leiterschulungen, Sport- und Bildungsangebote etc. teilnehmen, an gesetzliche Verpflichtungen gebunden ist.

Eine Verpflichtung ist, dass Personen, die mit Kindern und Jugendlichen Umgang haben, ihrem Träger unter bestimmten Voraussetzungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen. Ziel ist es, Fälle zu verhindern, in dem bereits einschlägig vorbestrafte Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen tätig werden. Klar ist allen, dass es sich dabei um Ausnahmen handeln wird, aber auch diese Fälle gilt es zu vermeiden.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim wird mit allen in der Jugendhilfe bzw. Jugendarbeit tätigen Vereinen und Verbänden eine kreisweit einheitliche Vereinbarung schließen, in der geregelt ist, dass die freien Träger sich von ihren ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitern, die regelmäßigen Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben, das erweiterte Führungszeugnis vorlegen lassen müssen. Dadurch wird gewährleistet, dass einschlägig vorbestrafte Mitarbeiter aus der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine und Verbände ausgeschlossen werden.

Auch schon bislang waren Vereine bzw. Verbände, welche (anerkannter) Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII sind, zur Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen des SGBVIII bzgl. des Kinderschutzes verpflichtet. Diese Vereinbarung zu den erweiterten Führungszeugnissen für neben- und ehrenamtlich Tätige dient besonders auch der eigenen rechtlichen Absicherung bei Fällen von Verstößen gegen den Kinderschutz als Verein oder Verband.

Daneben wird diese Vereinbarung zukünftig auch Voraussetzung dafür sein, Zuschüsse nach den Förderrichtlinien für Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu erhalten.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim wird zusätzlich ein präventives Kinderschutzkonzept erarbeiten. Hierbei soll zunächst erörtert werden, welche präventiven Maßnahmen gegen Gewalt und sexuelle Übergriffe bereits in den Vereinen und Verbänden existieren. Fehlende Angebote wird die Kreisjugendpflege installieren und den Vereinen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen unterstützen.

Sammelbeantragung eines erweiterten Führungszeugnis beim Bürgerbüro/Meldeamt
Um die Organisation und den Aufwand sowohl für die einzelnen Ehrenamtlichen als auch für die Bürgerbüros möglichst gering zu halten, gibt es die Möglichkeit sogenannter Sammelbeantragungen in den Bürgerbüros.

Vorgesehen ist die Möglichkeit, dass der Leiter einer Maßnahme/Vertreter eines Vereines bzw. Verbandes für eine ganze Gruppe von Betreuern erweiterte Führungszeugnisse beantragen kann.

Hierzu wird er für jede Person:

  • die unten aufgeführte Vollmacht,

  • die beigefügte Bescheinigung über die Notwendigkeit des Führungszeugnisses und die ehrenamtliche Tätigkeit

  • sowie jeweils eine Kopie des Personalausweises der betreffenden Personen einreichen.

Da die Führungszeugnisse generell immer nur an die betreffenden Personen selber gesandt werden, ist der Datenschutz an dieser Stelle sichergestellt.

Begriffe im Kontext

Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tätigkeitsausschluss, Bundeskinderschutzgesetz, einschlägig vorbestrafte Personen, Jugendliche, Vereinbarungen, Sammelbeantragung erweitertes Führungszeugnis, Ehrenamt