Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Vorlesen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Beratung bei Kindeswohlgefährdung

Details

Beratung bei Kindeswohlgefährdung (gem. §§ 8a und 8b SGB VIII)

Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, haben Anspruch auf Beratung und Begleitung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“, wenn es um Fragen von Kindeswohlgefährdungen geht. Das können etwa Erzieher:innen, Tagesmütter und Tagesväter, Lehrkräfte, Ärzt:innen, Hebammen, Personal in Schulen, Psycholog:innen, Mitarbeiter von Musikschulen, Fußballtrainer:innen u.a. sein.

Dies gilt sowohl für die Einschätzung, ob im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, als auch für die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung so schwer wiegt, dass man sich zu deren Abwendung ausnahmsweise über die professionellen Schweigepflichten hinwegsetzen darf.

Der § 8a, § 8b des SGB VIII und das Bundeskinderschutzgesetz beziehen sich auf den Schutzauftrag bei vermuteter Kindeswohlgefährdung. Eine wichtige Unterstützung bei der Gefährdungseinschätzung ist insbesondere der in § 8b SGB VIII enthaltene weit gefasste Rechtsanspruch auf die Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“. Die Einbeziehung einer "insoweit erfahrenen Fachkraft" stellt eine gute Möglichkeit für diese Berufsgruppen dar, sich Hilfe für die schwierige Frage der Risikoeinschätzung zu holen.

Aufgabe der „erfahrenen Fachkraft“ ist die Beratung und Begleitung von Angehörigen dieser Berufsgruppen in der Umsetzung des Schutzauftrages. Sie kann einmalig oder auch über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen der Informationsgewinnung werden die Daten anonymisiert und gemeinsam bewertet. Die “insoweit erfahrene Fachkraft“ kann nur Empfehlungen abgeben, die Fallverantwortung liegt bei der pädagogischen Fachkraft, bzw. bei der Institution. Gemeinsam können Interventions-und Hilfemöglichkeiten und deren Umsetzung überlegt werden. Auch eine gemeinsame Reflektion der Wirksamkeit der Hilfemaßnahmen kann in diesem Setting stattfinden.
Die Beratung ist für Fachkräfte kostenfrei.

Interessierte dürfen sich telefonisch, persönlich oder per Email beim Jugendamt melden. Es wird darum gebeten die Daten zu anonymisieren und ausführlich zu dokumentieren. Das dient der eigenen Absicherung und erleichtert das Gespräch.

Scheuen Sie sich nicht diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Gemeinsam können wir überlegen, wie wir dem Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche nachkommen können.