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Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Details

Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten:


  • Vertrieb von

    • Giften und gifthaltigen Waren

      • Ausnahme: Bestellungen von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Holzschutzmitteln, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist

    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern

      • Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen

    • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte

      • Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung

    • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose

      • Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten

    • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden

  • Feilbieten und der Ankauf von

    • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platin-Beimetalle) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen

      • Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen

    • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen

  • Feilbieten von alkoholischen Getränken mit Ausnahme von

    • Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen

    • alkoholischen Getränken aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus

    • Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden

    • alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden

  • Abschluss sowie Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Diese müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.

Weitere Informationen zur Dienstleistung und Antragstellung finden Sie im Serviceportal der Grafschaft Bentheim:

https://portal.grafschaft-bentheim.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/31316/show