Bis 2033 soll jeder Führerscheininhaber in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen. Alle Führerscheine, die bis zum 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nach und nach in einen befristeten Kartenführerschein getauscht werden.
Für Inhaber eines grauen oder rosa Führerscheins: (Staffelung nach Geburtsjahr)
Jahrgänge 1953 bis 1958: Umtausch bis zum 19. Juli 2022
Jahrgänge 1959 bis 1964: Umtausch bis zum 19. Januar 2023
Jahrgänge 1965 bis 1970: Umtausch bis zum 19. Januar 2024
Jahrgänge ab 1971: Umtausch bis zum 19. Januar 2025
Jahrgänge vor 1953: Umtausch bis zum 19. Januar 2033
Für Inhaber eines Kartenführerscheins: (Staffelung nach Ausstellungsdatum, Feld 4a auf der Vorderseite der Karte)
ausgestellt zwischen 1999 bis 2001: Umtausch bis zum 19. Januar 2026
ausgestellt zwischen 2002 bis 2004: Umtausch bis zum 19. Januar 2027
ausgestellt zwischen 2005 bis 2007: Umtausch bis zum 19. Januar 2028
ausgestellt im Jahr 2008: Umtausch bis zum 19. Januar 2029
ausgestellt im Jahr 2009: Umtausch bis zum 19. Januar 2030
ausgestellt im Jahr 2010: Umtausch bis zum 19. Januar 2031
ausgestellt im Jahr 2011: Umtausch bis zum 19. Januar 2032
ausgestellt zwischen 2012 und dem 18. Januar 2013: Umtausch bis zum 19. Januar 2033
Es sind weder eine neue Fahrprüfung noch eine ärztliche Untersuchung vorgesehen. Die eigentliche Fahrerlaubnis bleibt durch den Wechsel unangetastet. Alle neuen Führerscheine sind künftig nur noch 15 Jahre gültig.
Der Antrag auf Umtausch des Führerscheins ist persönlich in der Führerscheinstelle zu stellen. Hierfür kann ein Termin bequem von zu Hause aus über die Online-Terminvergabe des Landkreises gebucht werden.
Für den Umtausch fällt eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro zuzüglich 5,10 Euro für den Direktversand durch die Bundesdruckerei an.
Neben der Gebühr, dem Personalausweis und dem Führerschein ist ein aktuelles biometrisches Foto notwendig. Dieses Foto kann gegen ein Entgelt von 6 Euro in der Führerscheinstelle gemacht werden oder ist bei Antragstellung mitzubringen. Sofern der vorhandene Führerschein nicht durch den Landkreis Grafschaft Bentheim ausgestellt wurde, fordern Sie bitte bei der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift an und lassen diese an fuehrerscheinstelle@grafschaft.de senden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ`s):
Die EU hat beschlossen alle unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten und die verschiedenen Führerscheinmuster zu vereinheitlichen. Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Umsetzung dieser EU-Richtlinie verpflichtet. Aus diesem Grunde sind alle Führerscheine bis zum 19.01.2033 nach einem einheitlichen befristen Muster auszustellen. Dies soll die Führerscheine vor allem fälschungssicherer machen und Missbrauch verhindern. Es ist gesetzlich geregelt, wer wann seinen unbefristeten Führerschein umtauschen muss.
Nein, sollten Sie von Ihrer Fahrerlaubnis keinen Gebrauch mehr machen ist eine Umschreibung nicht erforderlich. Es ist auch keine weitere Nachricht an die Fahrerlaubnisbehörde notwendig.
Ja, es werden alle gültigen Fahrerlaubnisklassen auf den neuen EU-Kartenführerschein übernommen. Sollten bei Ihnen bereits Fahrerlaubnisklassen abgelaufen sein (z.B. LKW- oder Busführerscheine) sind für eine Verlängerung dieser Klassen ggf. weitere Unterlagen einzureichen.
Nein, die gültigen Fahrerlaubnisklassen werden ohne Gesundheitsprüfung übernommen. Sollten bereits abgelaufene Fahrerlaubnisklassen beantragt werden (z.B. LKW- oder Busführerscheine) sind ggf. ärztliche Unterlagen erforderlich.
Ja, dies ist möglich. Da in der Grafschaft Bentheim jährlich ca. 6.000 bis 8.000 Führerscheine vom Pflichtumtausch betroffen sind, bitten wir Sie jedoch nur in unbedingt notwendigen Fällen den Umtausch vorzuziehen. Aufgrund der Vielzahl der umzutauschenden Führerscheine kann nur so gewährleistet werden, dass die notwendig umzuschreibenden Führerscheininhaber auch zeitnah einen Termin erhalten können. Außerdem werden so unnötig lange Wartezeiten, sehr volle Wartebereiche und lange Warteschlagen vermieden.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz. Sollten Sie im Besitz eines Papierführerscheins sein, fordern Sie bitte eine Karteikartenabschrift bei der Behörde an, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.
Nein, Sie fordern die Karteikartenabschrift bei der Behörde an, die Ihren Führerschein ausgestellt hat. Diese verschickt die Karteikartenabschrift direkt an den Landkreis Grafschaft Bentheim.
Ja, der alte Führerschein wird Ihnen wieder entwertet ausgehändigt.
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist stets ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen. Ist die Umtauschfrist abgelaufen, verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Ein Umtausch der Führerscheine muss daher bis zu den aufgeführten Fristen abgeschlossen und das neue Dokument im Besitz des Fahrerlaubnisinhabers sein. Sollten Sie als Fahrzeugführer nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.