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Grafschafter Jobcenter - Die häufigsten Fragen

Details

Wo finde ich die erforderlichen Formulare zur Antragstellung?

Die relevantesten Antragsformulare sind unter folgendem Link zu finden: https://www.grafschaft-bentheim.de/grafschaft/buergerservice/dienstleistungen.php?id=58

Ich habe keine Gelegenheit zum Ausdrucken der Formulare. Was kann ich tun?

Bitte sprechen Sie Ihr näheres Umfeld an, ob Ihnen jemand bei der Antragstellung bzw. beim Ausdrucken von Formularen behilflich sein kann. Sollten bei Ihnen keinerlei Möglichkeit bestehen, dann melden Sie sich bitte unter den Telefonnummern 05921 966350 u. 05921 966351.

Welche Nachweise sind im Zuge meiner Antragstellung erforderlich?

Eine Übersicht über die Nachweise, die für den Antrag auf SGB II – Leistungen typischerweise benötigt werden, finden Sie hier unter Unterlagenliste: https://www.grafschaft-bentheim.de/grafschaft/buergerservice/dienstleistungen.php?id=58

Prüfen Sie bitte eigenständig anhand der hinterlegte Liste, welche Nachweise für Ihren persönlichen Antrag erforderlich sein könnten.

Mir fehlt die Möglichkeit Originale zu kopieren. Was kann ich tun?

In erster Linie möchten wir Sie bitten, den E-Mailverkehr zu nutzen. Schicken Sie uns Ihre Nachweise gerne als Foto, Bildschirmfoto (Screenshot) oder als digitalen Anhang an info-jobcenter@grafschaft.de. Sollte Ihnen der Schriftverkehr per E-Mail nicht möglich sein, können Sie Kopien Ihrer Unterlagen auf dem Postwege zu uns schicken (van-Delden-Straße 1-7, 48529 Nordhorn) oder zu den Öffnungszeiten (Dienstag und Donnerstag von 9.00 – 12.30 Uhr) am Empfang abgeben. Wichtig: Bitte reichen Sie keine Originale ein.

Achten Sie dabei darauf, dass Sie die Anträge erst unterschreiben, bevor Sie uns diese übermitteln und sehen Sie bitte davon ab Ihre Unterlagen mit einem Tacker aneinander zu fixieren.

Wer hilft mir bei meinen Anträgen und bei allgemeinen Fragen?

Leistungsachbearbeitung 05921 966350 und 05921 966351

Fallmanagement 05921 966249

Arbeitgeberservice 05921 966251

Integrationszentrum 05921 966323

Die Kollegen sind für Sie montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie ab 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr erreichbar.

Sofern Klärungsbedarf bei der Stellung von Erstanträgen besteht, wird Ihr Sachbearbeiter mit Ihnen telefonisch Kontakt aufnehmen. Bitte vermerken Sie, wenn Sie den telefonischen Kontakt bei Erstanträgen erbitten.

Werden meine Leistungen weiterhin gezahlt?

Ja!

Ich erhalte meine Leistungen per Barscheck. Was kann ich nun tun?

Am letzten Arbeitstag des Monats werden wir Ihnen Ihren Leistungsanspruch in Form eines Barschecks aushändigen. Kommen Sie dazu zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr zum Eingang des Jobcenters am Ootmarsumer Weg. An der Eingangstür des Jobcenters hängt eine Telefonnummer, unter der Sie sich zur Abholung Ihres Barschecks melden können.

Ich kann meine Selbstständigkeit derzeit nicht ausüben und brauche Unterstützung. Können Sie mir helfen?

Um zu prüfen, inwiefern Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, ist ein entsprechender Neuantrag sowie die „Anlage EKS“ bei uns einzureichen. In der „Anlage EKS“ stellen Sie eine Gewinnprognose für Ihr Unternehmen / Ihre Tätigkeit für die kommenden sechs Monate ab Antragsdatum auf.

Antragstellung:

Wer hat einen Anspruch auf Bürgergeld?

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.-67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowiePersonen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Kinder unter 15 Jahre).

Wie hoch ist das Bürgergeld und wie setzt es sich zusammen?

Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Strom) sowie Bedarfe des täglichen Lebens. Darüber hinaus werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft sowie für Heizung übernommen (siehe auch Unterkunft und Heizung).

Regelsätze ab 01.01.2024

für Alleinstehende oder alleinerziehende Personen 563 €

für volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 506 €

für Kinder ab dem 19. Lebensjahr 451 €

für Kinder zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr 471 €

für Kinder zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr 390 €

für Kinder bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres 357 €

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren. Wird zusätzlich ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 € gezahlt.

Welche Mehrbedarfe gibt es?

Neben der Regelleistung werden besondere Aufwendungen, die im Einzelfall auftreten, durch Mehrbedarfe abgedeckt und zwar für

  • werdende Mütter

  • Alleinerziehende

  • Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten

  • kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen

Gibt es einmalige Beihilfen?

Einmalleistungen können (auch als Darlehen oder als Sachleistung) bewilligt werden für:

  • die Erstausstattung einer Wohnung

  • die Erstausstattung für Bekleidung (insbesondere bei Schwangerschaft und Geburt)

  • Erstlingsausstattung

Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?

Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich durch Bescheid mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen.

Sofern sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen – z.B. Änderung hinsichtlich Ihres Einkommens, Vermögens, Ihrer Wohnsituation (Ein- / Auszüge), Ihrer Unterkunftskosten etc. – ergeben, ist es wichtig, dass Sie unseren Mitarbeitern aus der Sachbearbeitung diese Veränderungen mitteilen. Hierfür finden Sie unter Formulare eine Veränderungsmitteilung.

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Die Leistungen werden zum Monatsanfang im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

Vermögen:

Im ersten Jahr des Leistungsbezuges (Karenzzeit) ist Vermögen nur zu berücksichtigen, wenn es erheblich ist. Vermögen ist erheblich, wenn es in der Summe 40.000 € für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt.

Welche Vermögensfreibeträge gibt es?

Ist nach der Karenzzeit Vermögen zu berücksichtigen, beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000 € pro Person. Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen und Ihrem Partner z.B. für Ihre Altersvorsorge ein höherer Freibetrag zu. Außerdem sind geschützt (und damit nicht zu verwerten):

ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern

ein angemessener PKW für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft

Einkommen:

Was gilt alles als Einkommen?

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld zum Einkommen. Dazu gehören z.B.:

  • Lohn/Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit

  • Einkommen aus selbständiger Arbeit

  • Arbeitslosengeld

  • Krankengeld

  • Kindergeld

  • Elterngeld

  • Unterhaltszahlungen

  • Kapital- und Zinserträge

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Darf ich etwas zum Bürgergeld hinzuverdienen?

Ja! Alle Angebote der Grundsicherung für Arbeitsuchende zielen vor allem auf eines ab: Hilfebedürftige sollen in die Lage versetzt werden, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu verdienen. Vom Erwerbseinkommen bleibt grundsätzlich ein Freibetrag von 100 € frei sowie darüber hinaus ein prozentualer Anteil. Ab dem 01.07.2023 steigt der Freibetrag noch mal an.

Versicherungen:

Ist meine Lebensversicherung auch Vermögen?

Auch eine Lebensversicherung ist Vermögen und grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Hier gelten aber auch die Vermögensfreibeträgen (siehe Vermögen).

Werden Beiträge für Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen übernommen?

Beiträge für eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung werden nicht übernommen, können aber von vorhandenem Einkommen abgesetzt werden. In der Regel erfolgt eine pauschale Absetzung von 30 €. Entsprechendes gilt für eine KfZ-Versicherung.

Wie ist die Krankenversicherung geregelt?

Wenn Sie erwerbsfähig sind und einen Anspruch auf Bürgergeld haben werden Sie durch das Jobcenter kranken- und pflegeversichert bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl (in der Regel die letzte Krankenkasse, bei der Sie versichert sind oder waren). Soweit eine private Krankenversicherung besteht, wird ein Zuschuss hierfür gezahlt.

Unterkunft und Heizung:

Welche Unterkunftskosten werden übernommen?

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten wird das Konzept des Landkreises zugrunde gelegt, welches von einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. kalter Nebenkosten) ausgeht.

Die Höchstbeträge können Sie dem unten aufgeführten Dokument entnehmen:

Werden die Heizkosten bezahlt?

Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, soweit sie angemessen sind.

Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?

Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten laut Mietvertrag. Sie sind in den o.g. Tabellenwerten für die Beurteilung der Angemessenheit bereits enthalten.Werden die Belastungen für mein eigenes Haus übernommen?

Ja, auch hier gelten die o.g. Angemessenheitsgrenzen. Sollte das Haus noch abbezahlt werden, werden die

Schuldzinsen anerkannt (nicht die Tilgungsbeträge).

Was ist, wenn die Unterkunftskosten zu hoch sind?

Seit dem 01.01.2023 werden die Aufwendungen für die Unterkunft für die Dauer von einem Jahr ab Leistungsbezug in voller Höhe anerkannt (Karenzzeit). Erst danach ergeht ein Hinweis auf die zu hohen Kosten und Sie haben in der Regel 6 Monate Zeit,  die Kosten zu senken (z.B. durch Untervermietung, Vereinbarung einer Mietsenkung, Umzug in eine angemessene Wohnung). Nach Ablauf der 6 Monate werden nur noch die angemessenen Kosten anerkannt.

Werden Umzugskosten übernommen?

Entscheiden Sie sich für einen Umzug, werden die hierfür entstehenden Kosten übernommen, wenn dem Umzug im Vorfeld seitens des Jobcenters zugestimmt wurde, der Umzug erforderlich war und sowohl die Umzugskosten als auch die Mietkosten für die neue Wohnung angemessen sind. Sie haben den Umzug in der Regel in eigener Regie (und nicht mit Hilfe eines Umzugsunternehmens) durchzuführen.

 

Begriffe im Kontext

Grafschafter, Jobcenter, Hartz IV, 4, Jobcenter, arbeitslos, Arbeitslosengeld, Unterkunftskosten, Miete, Lebensversicherung, Regelsatz, Regelleistung, Bildung, Teilhabe, Wohnung Haus, Miete, Versicherung, Vermögen, Arbeitslosengeld, Bürgergeld