Allgemeine Fördergrundsätze
1. Zuschüsse nach diesen “Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Jugendpflege” können nur auf Antrag und im Rahmen der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel gewährtwerden.
2. Gefördert werden können ausschließlich Jugendgruppen und Jugendinitiativen, die als förderungswürdig auf Bundes,- Landes- oder örtlicher Ebene anerkannt sind. In Ausnahmefällen können auch Jugendinitiativen gefördert werden, wenn sie nicht als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt sind. Eine dauerhafte Förderung ist allerdings nicht möglich.
3. Die Teilnehmer an Maßnahmen müssen ihren Wohnsitz im Landkreis Grafschaft Bentheim haben.
4. Anträge für beabsichtigte Maßnahmen sind bei der Abteilung 52-Familie, Jugend, Sport und Integration - beim LandkreisGrafschaft Bentheim unter der Angabe
der Projektbeschreibung
der Projektleitung (Ansprechpartner)
evtl. Kooperationspartner und Referenten
des Termins, der Dauer und des Ortes der Maßnahme
des Veranstaltungsprogramms
eines Kostenvoranschlags/Finanzierungplans
vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Für alle Maßnahmen stehen Antragsformulare zur Verfügung. Diese finden Sie in den einzelnen Förderkategorien. Aus dem Antrag kann ein Anspruch auf eine Zuschussgewährung nicht hergeleitet werden. Nach Eingang des vollständigen Antrages erhält der Antragsteller Nachricht, ob und in welcher Höhe Mittel in Aussicht gestellt werden können.
5. Über Zuschussanträge entscheidet die Abteilung 52 – Familie, Jugend, Sport und Integration – des Landkreises Grafschaft Bentheim. Über gewährte Zuschüsse wird dem Jugendhilfeausschuss einmal jährlich berichtet.
6. Der Antragsteller muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme die zweckentsprechende Verwendung der zugesagten Fördermittel durch Vorlage der Teilnehmerlisten bzw. Originalbelegen der Abteilung 52 - Familie,Jugend, Sport und Integration - beim Landkreis Grafschaf tBentheim nachweisen. Nach Prüfung dieses Nachweises wird der Zuschuss ausgezahlt. Soweit ein Nachweis nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten erbracht wird, erlischt der Anspruch auf einen Zuschuss. Ein Zuschuss kann dann nur noch ausgezahlt werden, wenn noch Haushaltsmittel vorhanden sind.
7. Für je angefangene 10 Teilnehmer ist ein Jugendleiter einzusetzen. Bei gemischten Gruppen bis zu 10 Teilnehmer können zwei Jugendleiter berücksichtigt werden. Jugendleiter können auch über 26 Jahre alt sein. Die Mehrzahl der Leiter einer Maßnahme muss zum Zeitpunkt der Maßnahme im Besitz einer gültigen Juleica-Card sein (Beispiel: Bei 40 Teilnehmern sind 4 Leiter notwendig, davon müssen mindestens 3 im Besitz einer gültigen Juleica sein!).
8. Hauptamtliche Mitarbeiter des Antragstellers werden in Ihrer Funktion als Referent von Maßnahmen nicht bezuschusst.
9. Die Gemeinden gewähren ebenfalls Zuschüsse für die unter den Punkten „Zuschüsse für Freizeitmaßnahmen (A), Außerschulische Bildungsmaßnahmen (C), internationaler Jugendaustausch (D). (Ausnahme: Referentenkosten - diese werden nur vom Landkreis bezuschusst). Die Abrechnung der gemeindlichen Zuschüsse erfolgt ausschließlich über den Landkreis, Abteilung 52 - Familie, Jugend, Sport und Integration -.
10. Die Förderbeträge werden alle drei Jahre (nächste Anpassung 2024) um 5 % erhöht.
11. Freie Träger der Jugendhilfe, Vereine und Verbände, die keine Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim, Fachbereich Familie und Bildung, geschlossen haben,können nicht nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Jugendarbeit gefördert werden.