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Bescheinigung der Abgeschlossenheit

Details

Für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum benötigen Sie nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese ist für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch notwendig.

Wohnungseigentum ist gemäß § 1 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Für die o. a. Bescheinigung, die – im Zusammenhang mit dem entsprechenden Aufteilungsplan - bestätigt, dass die Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind, ist der nachfolgende Antrag zu stellen.