Ab dem 16. März 2022 gilt in Niedersachsen die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. Hierdurch dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen sind deshalb ab dem 16. März dazu verpflichten, innerhalb von 14 Tagen, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend, unsicher oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen. Diese Meldepflicht gilt ebenfalls für Arztpraxen und andere Selbstständige.
Die Meldung der genannten Personengruppen muss über das Meldeportal „Mebi“ des Landes Niedersachsen erfolgen.
Die von den Einrichtungen und Unternehmen gemeldeten Personen werden zunächst vom Gesundheitsamt aufgefordert, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. Des Weiteren kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person verfügen.
Fragen zum Umgang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht beantwortet das Gesundheitsamt des Landkreises Grafschaft Bentheim.
Je länger die Epidemie anhält, desto größer können die Auswirkungen für unsere Unternehmen und Betriebe sein. Wir informieren Sie über wichtige Themen und Fragen rund um das Corona-Virus.
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmende und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne hatten.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Zum Online-Antrag im Infektionsschutz-Portal (externer Link)
Informationen zur finanziellen Unterstützung, Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie Sonderprogramme des Landes Niedersachsen finden Sie auf dieser Webseite im Bereich der Wirtschaftsförderung.
Informationen, speziell für Tourismusbetriebe, finden Sie auf der Webseite der Grafschaft Bentheim Tourismus.