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Ihr Nachwuchs ist auf der Welt - und schon kommen einige Aufgaben auf Sie zu. Ob es die Anmeldung des neuen Erdenbürgers beim Standesamt ist oder die Beantragung von Kindergeld: Auf dieser Seite können Sie sich einen Überblick verschaffen, was nach der Geburt zu tun ist. Wenn Sie unsere Checkliste herunterladen, können Sie die erledigten Aufgaben einfach abhaken.
Familienversicherung
Nach telefonischer Information schickt die Krankenkasse ein Formular zu. Das Kind erhält nach der Anmeldung eine eigene elektronische Gesundheitskarte. Eine ärztliche Behandlung ist auch schon vorher möglich. Für die Versicherung des Kindes fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Wichtig: Termine der U-Untersuchungen in einer kinderärztlichen Praxis wahrnehmen.
Die U-Untersuchungen sollen sicherstellen, dass Auffälligkeiten und Erkrankungen früh erkannt und behandelt werden können. Außerdem werden alle notwendigen Impfungen durchgeführt.
Die Rückbildungsgymnastik startet ab sechs bis acht Wochen nach der Geburt und wird durch Hebammen durchgeführt. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Die Geburtsdaten des Kindes werden in der Geburtseinrichtung aufgenommen und an das Standesamt (des Ortes, in dem das Kind geboren wird) übermittelt. Die Bestimmung des Names Ihres Kindes müssen beide Elternteile unterschreiben. Die Weiterleitung an das Standesamt erfolgt durch die Geburtsklinik. Wenn die Eltern verheiratet sind, ist die Mitnahme des Stammbuchs zum Standesamt ausreichend. Sollten fremdsprachige Dokumente vorliegen, ist eine Übersetzung notwendig.
Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt automatisch durch das Standesamt.
Für die Betreuung Ihres Kindes sollten Sie schon früh nach einem Kita- oder Krippenplatz suchen. Bitte beachten Sie hierbei die regionalen Anmeldezeiten.
Wer sein Kind nicht in einer Krippe oder Kita betreuen lassen möchte, kann es auch zu einer Kindertagespflegeperson geben. Die Vermittlung erfolgt durch das Familien Service Büro Ihrer Kommune.
Für alle Kinder besteht grundsätzlich ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.
Der Antragsvordruck Kindergeld ist erhältlich bei der Familienkasse auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld. Er richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar den eigenen Unterhalt, nicht aber den ihrer Kinder finanzieren können. Als Faustregel gilt: Eltern, die Bürgergeld, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen, können Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.
Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate. Informieren Sie sich auch über „ElterngeldPlus“ mit Teilzeitbeschäftigung. Die Elternzeit für ein älteres Kind sollte einen Tag vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist beendet werden, um einen vollen Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu haben.
Wohngeld kann als Zuschuss beantragt werden, wenn die Wohnkosten durch das eigene Einkommen nicht gedeckt werden können. Man unterscheidet hier zwischen Mietzuschuss (Mieter:in) und Lastenzuschuss (Eigentümer:in). Die Höhe ist abhängig vom Familieneinkommen.
Einen Wohngeldrechner finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Bürgergeld kann beantragt werden, wenn der Lebensunterhalt durch die eigenen Einkünfte nicht gesichert ist. Ggf. ist ein Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag gegeben.
Ein Kind, das bei einem seiner Elternteile (ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten getrennt lebend) lebt, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, falls der/der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Wichtig: Bei geschiedenen Eltern muss ein Scheidungsurteil vorgelegt werden.
Ein Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Anspruch auf Unterhalt. Der Anspruch wird vom Jugendamt berechnet und der/die Unterhaltspflichtige zu Zahlungen aufgefordert. Falls freiwillig kein Unterhalt gezahlt wird, können gerichtliche Anträge gestellt werden.
Wenn eine Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (z. B. bei gesundheitlichen Problemen) und auch keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann, ist es möglich bei der Krankenkasseeine Haushaltshilfe zu beantragen.
Die Haushaltshilfe wird entweder von der Krankenkasse organisiert oder muss selbst gesucht werden. Der Umfang sollte direkt bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.