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Der KiZ

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht oder nur knapp für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können.

Das gilt für Alleinerziehende genauso wie für Eltern, die ihre Kinder gemeinsam erziehen. Der KiZ soll Familien helfen, die notwendigen Ausgaben für ihr Kind abzudecken - zusammen mit dem Kindergeld sowie den Bildungs- und Teilhabeleistungen und gegebenenfalls dem Wohngeld.

Der Kinderzuschlag kann bis zu 250 Euro pro Monat und Kind betragen und wird zunächst für sechs Monate ausgezahlt. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, kann er neu beantragt werden.

Seit dem Jahr 2020 ist die Höchstgrenze entfallen und Familien können auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein noch einen geminderten Kinderzuschlag bekommen. Außerdem haben Familien einen Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn sie mit ihm und dem Wohngeld bis 100 Euro unter dem Anspruch auf SGB II-Leistungen bleiben.

Beantragt wird der Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Der KiZ-Lotse (externes Tool) der Familienkasse prüft mit wenigen Angaben, ob Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht. Der Antrag kann online gestellt werden. Wenn Fragen zum Kinderzuschlag bestehen, hilft die Familienkasse.

Kontakt

Ein "i" als Symbol für eine Information

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

  • das Kind im eigenen Haushalt lebt und für dieses Kindergeld bezogen wird,
  • das Kind unter 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet oder in einer eingetragen Lebenspartnerschaft lebt,
  • keine Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bezogen wird,
  • ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt wird (Elternpaare: mindestens 900 Euro, Alleinerziehende: 600 Euro).

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