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Die Kindertagespflege bietet eine individuelle und familiennahe Betreuung in kleinen Gruppen. Sie findet meistens im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters statt oder – im Verbund mit anderen Kindertagespflegepersonen – in einer Großtagespflegestelle. Auch eine Betreuung im Haushalt der Eltern ist möglich. Wer sich vorstellen kann, Kinder beim Spielen, Lernen und Wachsen zu begleiten, findet auf dieser Seite viele Informationen rund um die Tätigkeit als selbstständige Kindertagespflegeperson.
Sie sind Eltern oder Erziehungsberechtigte und interessieren sich für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege? Dann finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen und Ansprechpersonen.
Wer selbstständig als Kindertagespflegeperson arbeitet, hat viele Vorteile:
Kindertagespflegepersonen müssen persönlich und fachlich geeignet sein und über sichere, kindgerechte und geeignete Räume zur Betreuung verfügen. Sie benötigen für die selbstständige Ausübung der Kindertagespflege eine Pflegeerlaubnis vom zuständigen Jugendamt / Familien Service Büro. Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Schließen sich zwei oder drei Kindertagespflegepersonen zusammen ist dies eine besondere Form der Kindertagespflege, die Großtagespflege.
Kindertagespflegepersonen werden durch eine bundesweit anerkannte Qualifizierung auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Als qualifizierte Kindertagespflegeperson gilt, wer mindestens eine der Qualifikationen nach § 9 NKiTaG nachweisen kann oder den Grund-Qualifizierungskurs von 160 Stunden für Tagespflegepersonen nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) erfolgreich abgeschlossen hat. Im Landkreis Grafschaft Bentheim bieten die Volkshochschule Nordhorn und die Familienbildungsstätte Nordhorn diesen Qualifizierungskurs an. Zudem müssen die Personen weitere Voraussetzungen erfüllen, um vom öffentlichen Jugendhilfeträger/Familien Service Büro als geeignet eingestuft zu werden. Die Erlaubnis wird vom Familien Service Büro auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt.
Die Kindertagespflegeperson muss gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sein, um in der Kindertagespflege zu arbeiten. Als Grundvoraussetzungen gelten:
Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind Einzelgespräche, Hausbesuche und das Erbringen weiterer Nachweise, beispielsweise ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.
Bei allen Fragen rund um die Kindertagespflege helfen Ihnen die Ansprechpersonen in den Familien Service Büros gerne weiter. Sie sind in allen sieben Kommunen des Landkreises Grafschaft Bentheim vertreten.