Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes wird zum 1. August 2013 eingeführt. Eltern von Kindern, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden, haben dann einen Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie keine öffentliche frühkindliche Förderung in einer Tagesstätte (Kindergarten, Krippe) oder Kindertagespflege (Tagesmütter/-väter) in Anspruch nehmen. Zentrale Antragsvoraussetzung für das Betreuungsgeld ist daher, dass die Eltern von ihrem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz keinen Gebrauch machen und das Kind selbst betreuen.
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