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Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

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Plötzlich nicht mehr deutsch

„Durch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit geht die deutsche verloren“, macht Winfried Nykamp von der Ordnungsabteilung des Landkreises Grafschaft Bentheim klar und hat dafür einen guten Grund. In den vergangenen Wochen hat es mehrfach Berichte gegeben, wonach eine große Zahl vor allem türkischer Staatsangehöriger nach der im Bundesgebiet erfolgten Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat.„Obwohl jeder Einbürgerungsbewerber schriftlich über die Folgen des Erwerbes bzw. Wiedererwerbes einer anderen Staatsangehörigkeit informiert wird, sind dem betroffenen Personenkreis die mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verbundenen rechtlichen Konsequenzen vielfach nicht bekannt“, so Nykamp.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit seit dem 1. Januar 2000 kraft Gesetz, also automatisch, verliert, wenn er auf seinen Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

 

In einem solchen Fall ist die Person nicht mehr Deutscher, auch wenn sie noch im Besitz eines deutschen Passes ist. Das hat zur Folge, dass im Hinblick auf die dann ausschließlich vorhandene ausländische Staatsangehörigkeit für einen Aufenthalt im Bundesgebiet der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich ist. Ist dieser Titel nicht vorhanden, gilt der Aufenthalt in der Bundesrepublik als illegal.

 

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen(§38 Aufenthaltsgesetz), die es erlaubt, einem ehemaligen Deutschen nach Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit relativ problemlos einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

 

Ein entsprechender Antrag kann jedoch nur innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Für Fälle, in denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist, endet diese An-tragsfrist am 30. Juni 2005.

 

„Es liegt deshalb im Interesse der betroffenen Personen, sich rechtzeitig zu melden“, so Win-fried Nykamp. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist ist die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels auf der Grundlage von § 38 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr möglich, so dass bei den betroffenen Personen auch nach einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltsbeendigung ausgesprochen werden kann.

 

Anträge können beim Landkreis Grafschaft Bentheim, Ordnungsabteilung, Birgit Fischer oder Winfried Nykamp, Zimmer U 22, abgegeben werden. Unter der Telefonnummer (05921) 96-1122 werden auch telefonisch Fragen beantwortet und Auskünfte erteilt.

 

erstellt am 13.05.2005

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