Landrat widerspricht Kritik des KAB-Bezirkssekretärs
?Den Vorwurf seitens des KAB-Sekretärs Clemens Dust, wiedergegeben in den ?Grafschafter Nachrichten? vom 2. Mai 2005, der Landkreis Grafschaft Bentheim nehme seine Fürsorgepflicht bei Hartz IV nicht wahr, da Antragsteller länger als vier Monate nach Einreichung eines Widerspruchs auf die Bearbeitung durch Mitarbeiter des Landkreises warten müssten, weise ich strikt zurück?, stellte Landrat Friedrich Kethorn noch am Montag klar. ?Der damit erweckte Eindruck ist falsch.?
Bisher liegen dem Grafschafter comeback 259 Widersprüche zu Bescheiden hinsichtlich der Leistungen nach SGB II vor. 195 Widersprüche wurden gegen Bescheide der Bundesagentur für Arbeit eingereicht, die Anträge im Rahmen der Übergangssachbearbeitung ehemaliger Arbeitslosenhilfeempfänger bearbeitet hat. 64 Widersprüche wenden sich gegen Bescheide, die in Trägerschaft des Landkreises ? also des Grafschafter comeback - erlassen wurden.
Die im Gesetz vorgesehene Übergangssachbearbeitung durch den jeweiligen Träger, also Agentur für Arbeit und Landkreis, machte es notwendig, bei der Bearbeitung von Widersprüchen die Agentur für Arbeit in die Entscheidung einzubinden. Diese Situation verlängere natürlich die Dauer der Bearbeitung, so Landrat Kethorn weiter. Durch die große Anzahl von Widersprüchen, die im Laufe des Dezembers und des Januars eingegangen seien, habe die Bearbeitung von Widersprüchen teilweise tatsächlich bis zu drei Monaten in Anspruch genommen. Von Seiten des Landkreises habe man aber flexibel auf die Anliegen von Kunden reagiert, indem man Widersprüche, in denen es um den grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach SGB II gehe, in der Bearbeitung vorgezogen habe, um Notsituationen zu vermeiden.
Landrat Friedrich Kethorn teilt mit, dass bis dato 109 der 259 eingegangen Widersprüche bearbeitet worden seien. Zur Zeit setze sich die Anzahl der noch nicht beschiedenen Widersprüche im Wesentlichen aus Widersprüchen aufgrund von Berücksichtigung von Einkommen (z.B. Kindergeld, Haushaltsgemeinschaft, Einkommensabsetzungen), grundsätzliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes oder den zu geringen Regelsatz, Bedenken gegen die Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie wegen der fehlenden Bestimmtheit des Bescheides (der Antragsteller kann den Bescheid nicht nachvollziehen) zusammen.
Unter den noch nicht beschiedenen Widersprüchen befinden sich nur eine geringe Zahl von Fällen, in denen aufgrund des Bescheids zur Zeit keine Leistung bezogen werde. Diese setzten sich aber vornehmlich aus Widersprüchen gegen die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sowie wegen grundsätzlicher Bedenken gegen das Gesetz zusammen. ?Ich gehe daher davon aus, dass für die Betroffenen keine akute Notsituation eintritt. Der Landkreis nimmt also seine Fürsorgepflicht sehr ernst?, so Landrat Kethorn abschließend.