Neues niedersächsisches Gaststättengesetz tritt in Kraft
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird das neue niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft gesetzt. Es löst das bisherige Bundesgaststättengesetz damit ab. Für den Vollzug des neuen Gesetzes sind die jeweiligen Gemeinden zuständig.
Wer ab dem 1. Januar 2012 ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn er es nur kurz betreiben möchte (z.B. Zeltfeste), spätestens vier Wochen vor dem erstmaligem Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der für den Betriebssitz bzw. Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung anzuzeigen. Das jeweilige Gewerbeamt informiert neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden. Sollten in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Für die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind neben der Anzeige noch erforderlich: - eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Beides ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle zu beantragen. Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Wird der Betrieb von einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden. Eine nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig erfolgte Anzeige kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Mit dem Inkrafttreten des niedersächsischen Gaststättengesetzes verlieren erteilte Erlaubnisse ihre Wirksamkeit. Bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften betriebene Gaststättengewerbe müssen nicht neu angezeigt werden. Erteilte Auflagen und Anordnungen gelten jedoch fort.