Landkreis jetzt auch für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Akti-vitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Aus diesem Grund wurde bundesweit bereits 2008 das sogenannte Geldwäschegesetz in Kraft gesetzt und Ende 2011 geändert durch das Gesetz zur Geldwäscheprävention. In Niedersachsen liegt ein großer Teil der Zuständigkeiten bei den Landkreisen.
Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftlichen Aktivitäten transpa-rent machen sollen. Dadurch sollen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindert und zu deren Aufdeckung beigetragen werden. Der Verpflichtete muss wissen, mit wem er Geschäfte macht, insbesondere bei Barzahlungen ab 15000 Euro. In diesem Fall muss sich der Käufer gegenüber dem Verpflichteten ausweisen, bestimmte Daten müssen erfasst und aufbewahrt werden. Kommt ihm ein Geschäft ungewöhnlich oder auffällig vor, ist er gegebenenfalls verpflichtet, eine so genannte „Geldwäscheverdachtsmeldung“ zu machen. Der Landkreis Grafschaft Bentheim ist nach dem Geldwäschegesetz die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler. Bei Gesetzesverstößen können Bußgelder die Folge sein.
Über die Homepage des Landkreises Grafschaft Bentheim www.grafschaft-bentheim.de können sich Unternehmen über ihre Pflichten informieren und finden die entsprechenden Infor-mationen und Ansprechpartner.