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Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Vorsicht mit Silvester-Knallern: Feuerwerkskörper sind nicht harmlos!

Mit einem bunten Feuerwerk und lauter Knallerei begrüßen jährlich Millionen Menschen in der Silvesternacht das neue Jahr. So glanzvoll und faszinierend dieser Brauch auch ist, so große Gefahren birgt er.
Immer wieder kommt es durch unachtsames Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen und Bränden.
Damit Silvester nicht durch Feuer oder Unfälle zu einem Tag der Trauer wird, ein paar Tipps:

Presse Böller

 

- Nur solche Feuerwerkskörper verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung zugelassen sind. Diese sind am aufgedruckten Zulassungszeichen, das immer mit den Buchstaben "BAM" beginnt, klar zu erkennen.

 

- Die Gebrauchsanweisung vor dem Zünden in aller Ruhe lesen und beim Zünden auch beachten. Sie ist auf jedem Feuerwerksartikel und auf der Verpackung aufgedruckt.

 

- Feuerwerks- und Knallkörper nur im Freien abbrennen,

 

- pyrotechnische Gegenstände nicht auf Menschen oder Tiere richten,

 

- großen Sicherheitsabstand zu Gebäuden und zu Strohmieten, Lagertanks mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw. einhalten,

 

- Feuerwerkskörper nicht durch Fenster oder andere Öffnungen in geschlossene Räume, sowie nicht unter oder auf stehende oder fahrende Fahrzeuge werfen,

 

- mit „Blindgängern“ besonders vorsichtig umgehen,

 

- glühende Reste ggf. ablöschen und sicher beseitigen,

 

- Kinder und Jugendliche nur ungefährliche Artikel abbrennen lassen und dabei ständig beaufsichtigen.

 

Silvesterfeuerwerk darf nicht immer und nicht überall gezündet werden. Feuerwerkskörper dürfen in diesem Jahr nur von Sonnabend, 28. Dezember, bis Dienstag, 31. Dezember, verkauft werden. Abbrennen darf man die Feuerwerkskörper nur am 31. Dezember und am 1. Januar.

 

Zu beachten ist nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes außerdem, dass die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme der so genannten Feuerwerksspielwaren (Klasse 1) an unter 18-Jährige verboten ist, und dass Feuerwerkskörper auch nur in Verkaufsräumen abgegeben werden dürfen. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist nicht zulässig.

 

Aus Gründen des Lärmschutzes ist es verboten, die Kracher in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen abzubrennen. Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes wurde dieses bereits bestehende Verbot um Reetdach- und Fachwerkshäuser, also besonders brandgefährdeten Gebäuden, erweitert. Auch dort ist also ein Abbrennen von Silvesterfeuerwerk nicht mehr erlaubt.

 

Wer gegen die genannten Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig nach dem Sprengstoffrecht. Diese Verstöße können mit einer empfindlichen Geldbuße (bis zu 50.000 €) geahndet werden.

 

erstellt am 27.12.2013

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