Eigentümer müssen Hallenunterdecken in älteren Gebäuden überprüfen
Seit jeher trägt daher der Eigentümer eines Gebäudes die Verantwortung für dessen ordnungsgemäße Instandhaltung und Verkehrssicherheit. Das gilt gleichermaßen für bauliche Anlagen von privaten Eigentümern wie von Bund, Ländern oder kommunalen Körperschaften.
In jüngster Vergangenheit waren u.a. in Nordrhein-Westfalen in mehreren Turnhallen, die zwischen 1960 und 1980 errichtet worden waren, Deckenteile herabgefallen und unsachgemäße Befestigungen der Unterdecken festgestellt worden. Aus diesem Grund weisen die Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Grafschaft Bentheim und der Stadt Nordhorn auf mögliche Gefahren durch unsachgemäße Befestigungen von Unterdecken in älteren, öffentlich zugänglichen Gebäuden hin. Die Unterdecken in diesen Gebäuden müssen von den Eigentümern überprüft werden.
Verursacht wird der Schaden bei Deckenverkleidungen mit einer hölzernen Unterkonstruktion. Hier wurden seinerzeit lotrecht eingeschlagene, glattschaftige Nägel ohne Diagonalvernagelung benutzt. Bei einer solchen Befestigung besteht die Gefahr, dass sich einzelne oder mehrere Nägel im Laufe der Jahre lösen und ein Reißverschlusseffekt eintritt, so dass mehrere Deckenelemente auf darunter liegende Flächen stürzen können.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung weist als Oberste Bauaufsichtsbehörde in einem aktuellen Erlass darauf hin, dass die Unterdecken öffentlich zugänglicher Hallen, wie zum Beispiel von Sport-, Schwimm- und Veranstaltungshallen oder Verkaufsstätten, aus der Zeit zwischen 1960 und 1980 zu überprüfen sind, falls die Unterdecken danach nicht ausgetauscht wurden.
Diese Pflicht beziehungsweise die Verkehrssicherungspflicht obliegt den Eigentümern der jeweiligen Gebäude. Wer als Eigentümer eines solchen Gebäudes keine zuverlässigen Informationen zur Ausführungsqualität der Unterdecke und deren Befestigung besitzt, muss zur Gefahrenabwehr diese Deckenkonstruktion durch eine Fachkraft überprüfen und gegebenenfalls ertüchtigen lassen.
Weitere Informationen sind im Internet auf den Seiten www.bauministerkonferenz.de zu in dem Dokument „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/ Verfügungsberechtigten“ zu finden.
Anfragen können an die Bauaufsicht des Landkreises Grafschaft Bentheim, Gerold Grobbe (Tel.: 05921/961524; E-Mail: gerold.grobbe@grafschaft.de), oder an das Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn, Dr. Christoph Uricher (Tel.: 05921/878-203; E-Mail: christoph.uricher@nordhorn.de), gerichtet werden.