Auseinandersetzung über Rabenkrähenverordnung hat rechtliches Ende gefunden
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Antrag des Naturschutzbundes (NABU) Landesverband Niedersachsen, eine Verordnung über die Aufhebung der Schonzeit für Rabenkrähen vom Juni 2013 für unwirksam zu erklären, nicht zugelassen. Der Landkreis hatte damals auf Antrag der Kreisjägerschaft die Jagdzeiten ausgedehnt. Nach einer Erhebung waren im Kreisgebiet allein 2012 durch Rabenkrähen Schäden an Siloplanen, Mais- und Grassilagen Schäden in Höhe von 235.000 Euro verursacht worden.
Die Population nahm außerdem so zu, dass dadurch auch die Bestände an Kiebitzen, Brachvögeln und anderen Vogelarten gefährdet war. Der Antrag des NABU wurde vom OVG nun wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig erklärt. Ein solcher könne nur durch eine natürliche oder juristische Person gestellt werden, die in ihrem Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. Dieses sei aber beim NABU nicht der Fall. Es liegt nach Auffassung des OVG keine Antragsbefugnis des Verbandes vor.