Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut bei Bienen
Im Landkreis Grafschaft Bentheim ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut in der Stadt Bad Bentheim amtlich festgestellt worden.
Gemäß § 38 Abs. 11 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) sowie §§ 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 17.04.2014 (BGBl. I S. 388) wird folgendes bekanntgegeben und verfügt:
A. In 3 Bienenständen in der Stadt Bad Bentheim (Ortsteile Bad Bentheim, Gildehaus und Holt und Haar) ist die Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich festgestellt worden. Das Gebiet um die betroffenen Standorte wird bis auf Weiteres zu einem Sperrbezirk im Sinne der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung erklärt. Der Sperrbezirk und die örtliche Beschreibung sind in den Anlagen zu dieser Verfügung dargestellt.
Der Umfang des Sperrbezirkes kann auch in der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Grafschaft Bentheim, Buddenbergsweg 7, 48529 Nordhorn, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
B. Alle in dem Sperrbezirk befindlichen Bienenvölker und Bienenstände sind von ihren Besitzern oder deren Vertretern unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 26.04.2019, in der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Grafschaft Bentheim (Tel.: 0 59 21 – 96 32 37), Buddenbergsweg 7, 48529 Nordhorn, zu melden.
C. Folgendes gilt für den Sperrbezirk:
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach meiner Anweisung unverzüglich auf die Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker der verseuchten Bienenstände zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihren Standorten nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in die Sperrbezirke verbracht werden.
- C 3. findet keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a des TierGesG auch i. V. m. § 26 Nr. 9, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 16 der Bienenseuchen-Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach B. oder C. Nrn. 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Zuwiderhandlung kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Nordhorn, 11.04.2019
Im Auftrag
gez. Dr. Reiter