Coronavirus: Allgemeinverfügung zum Aufnahmestopp für Heime
Zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung zum Aufnahmestopp für Heime erlassen. Die Allgemeinverfügung sieht folgende Einschränkungen vor:
1. Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern in Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG, für ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 NuWG sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der lntensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, wird mit sofortiger Wirkung untersagt.
Ausgenommen von diesem Aufnahmestopp sind Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass neu aufzunehmende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen separiert von den übrigen Bewohnern und Bewohnerinnen in Quarantäne untergebracht werden.
Darüber hinaus ist die Aufnahme von aus dem Krankenhaus zu entlassenden Patientinnen und Patienten in solitären Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtungen, die gezielt für diese Funktion hergerichtet und zur Kurzzeitpflege ermächtigt wurden (vgl. auch § 149 SGB XI), zulässig.
Weitere Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Grafschaft Bentheim zugelassen werden.
2. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 2 Abs. 3 NuWG, für Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 4 NuWG und für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der lntensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, gilt mit sofortiger Wirkung ein Besuchs- und Betretungsverbot.
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG und in Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG sind von diesem Besuchs- bzw. Betretungsver- bot nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Be- wohnern ausgenommen. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger, Geistliche oder Urkundspersonen zugelassen werden.
Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die zur Pflege bestimmten Angehörigen der Pflegeberufe und der Gesundheitsfachberufe (u. a. Physiotherapeut/-in, Ergotherapeut/-in, Podologe/Podologin, Logopädin/Logopäde, Diätassistent/-in) sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 der Nie- dersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona- Pandemie vom 27.03.2020 (Nds. GVBI. S. 48) von dem Besuchs- bzw. Betretungsverbot ausgenommen. Bestatter und Handwerker, deren Leistungen nicht aufgeschoben werden können, haben im Einzelfall ebenfalls Zutritt.
Freien Zutritt haben bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Freien Zutritt haben bei den Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch genommen werden, die über allgemeine Unterstüt- zungsleistungen (z. B. Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Ver- mittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleis- tungen) hinausgehen.
Für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der lntensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, gelten die vorstehenden Ausnahmebestimmungen bezüglich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG ent- sprechend.
In allen Fällen sind beim Betreten der Einrichtung immer die notwendigen Hygienemaß- nahmen zu beachten. Zur Hilfestellung kann das Gesundheitsamt hinzugezogen werden.
3. Aufgrund der fachaufsichtlichen Weisung des Landes Niedersachsen vom 16.03.2020 sowie der entsprechenden Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 17.03.2020 war der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG im gesamten Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim zu untersagen.
Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung war und ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen, die auf das notwendige Maß zu begrenzen ist. Diese Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Künftig dürfen zudem im Einzelfall Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeeinrichtungen in die Notbetreuung aufgenommen werden,
- für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte oder
- die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pfle- gende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
4. Die Betreiberinnen und Betreiber der o. g. Einrichtungen werden dazu verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhalten, die Einrichtungen und das dazugehörige Außengelände nicht zu verlassen.
5. Die Anordnungen zu 1. bis 4. sind nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) sofort vollziehbar.
6. Die Anordnungen zu 1. bis 4. sind zunächst bis einschließlich 18.04.2020 befristet. Eine Verlängerung bleibt ausdrücklich vorbehalten.