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Landkreis Grafschaft Bentheim

 

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48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de


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Hinweise zur Maskenpflicht

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu reduzieren, hat das Land Niedersachsen in § 9 seiner Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus festgelegt, dass ab dem 27. April 2020 das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend ist. Folgende Informationen sind zu beachten:

 

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Grundsätzlich werden drei Varianten unterschieden:

  1. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
  2. Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS/ auch OP-Masken genannt)
  3. Partikel-filtrierende Halbmasken (filtering face piece, FFP-Masken)

 

Die Mund-Nasen-Bedeckung (auch Alltags- oder Community-Masken genannt), die das Land Niedersachsen für die Bevölkerung verpflichtend vorschreibt, kann (z.B. in Eigenherstellung) aus handelsüblichen Stoffen genäht werden.

 

Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken und FFP-Masken (siehe 2. und 3.) sind nach der Verordnung nicht erforderlich und sollen medizinischem und pflegerischem Personal vorbehalten bleiben. Der Schutz des Fachpersonals ist von gesellschaftlich großem Interesse. Privatpersonen sollen deshalb auf den Kauf der beiden genannten Masken-Varianten verzichten!

 

Informationen darüber, was beim Tragen der Maske beachtet werden muss und welchen Schutz Mund-Nasen-Bedeckungen bieten, finden Sie in einem Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und unter www.infektionsschutz.de.

 

 

Der Wortlaut von § 9 des Verordnungstextes:

 

(1) Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.

(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.

(3) Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.

(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen.

 

Die vollständige Verordnung und die Änderungstexte finden Sie hier.

 

 

Stellt das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Kraftfahrzeug einen Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO ("Vermummungsverbot") dar?

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung stellt folgende Informationen zur Verfügung:

 

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Kraftfahrzeug während der Fahrt kann gegen die Regelung des § 23 Abs. 4 StVO verstoßen. Es wurde daher zwischen den Bundesländern und dem Bund diskutiert, wie dieses Thema in der Praxis zu handhaben ist.

 

Grundsätzlich muss eine Mund-Nase-Bedeckung im Kraftfahrzeug nur getragen werden, wenn mehr als eine Person (und/oder weitere Personen nicht aus dem eigenen Hausstand) unterwegs sind. Von diesem Fall sind derzeit insbesondere Bus- und Taxifahrer/innen betroffen. Es kann jedoch auch Personen betreffen, die berufsbedingt zu zweit oder mehr im Kraftfahrzeug fahren müssen (z.B. Geldtransporter). Und schließlich betrifft es auch Fahrer/innen von Rettungswagen, letzteren stehen aber gemäß § 35 StVO Sonderrechte zu, so dass sie auch von den Regelungen des § 23 StVO abweichen dürfen.

 

Für weitere Personen, die aus dringenden Gründen auch im Kraftfahrzeug einen Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen (z.B. s.o.), besteht zwischen den Ländern Einvernehmen, dass solche Handlungen gegenwärtig mindestens nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. In einigen Ländern – wozu auch Niedersachsen gehört – wird die Auffassung vertreten, dass eine solches zwingend erforderliches Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bei Bus- und Taxifahrern bereits nicht verboten ist, weil bei diesen Personen i.d.R. durch Fahrtenbücher o.a. betriebliche Dokumentationen sichergestellt sein dürfte, dass Fahrzeugführer bei Verkehrsverstößen auch trotz einer Teilverhüllung des Gesichts ermittelt werden können und somit dem Normzweck Genüge getan wird. Dies wird auch vom Bund so gesehen.

 

Wenn weder mittels tatsächlicher Erkennbarkeit noch durch ausreichende Dokumentation sicher gestellt werden kann, dass der Fahrer / die Fahrerin zweifelsfrei ermittelt werden können, aber dennoch eine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich ist, dann sind die Kontrollbehörden in Niedersachsen je nach Fall gebeten, von den Möglichkeit der Anwendung des sog. „Opportunitätsprinzips“ Gebrauch zu machen und damit von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen.

 

Hier geht es zur Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung. 

 

 

erstellt am 24.04.2020

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