Startseite DE ENG

Grafschaft Bentheim
header1
header2
header3
header4


Menu

Sekundaere Navigation

  • Aktuelles
  • Informationen zum Coronavirus
  • Bürgerservice,
    Kreishaus & Politik
    • Profil
    • Dienstleistungen
    • Abteilungen
    • Mitarbeiter
    • eServices
    • Politik
    • Wahlen
    • Migration
    • Veranstaltungen des Landkreises
    • Arbeitgeber Landkreis
    • Leitbild
    • Gleichstellungsbüro
    • Ideen & Beschwerden
    • Datenschutz
    • Ausschreibungen
    • Bekanntmachungen
    • Haushalt & Vergaben
    • Satzungen und Verordnungen
    • Info
    • Zahlen, Daten, Fakten
    • Pressearchiv
  • Gesundheit,
    Familie & Soziales
  • Tourismus,
    Freizeit & Kultur
  • Arbeit,
    Wirtschaft & Bildung
  • Umwelt,
    Bauen & Ordnung

Kontakt

Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



Container-Bereich

Webcode


Häufig gesucht

Bürgerentscheid
 
Kennzeichenreservierung
 
Impfen & Impfzentrum
 
Pflichtumtausch Führerschein
 
Bürgerportal
 
Bauauskunft-Online
 
Grafschafer Atlas
 
Elternwegweiser
 
Landrat Uwe Fietzek
 
Abfallwirtschaft
 
Bekanntmachungen
 

Bürgerentscheid Eissporthalle

Bürgerentscheid Eissporthalle

Neuer Service

Online-Terminvergabe

 

Mit dem Online-Service der Führerschein- und Zulassungsstelle, können Sie Termine bequem von zu Hause oder unterwegs buchen. Derzeit sind keine Termine in Bad Bentheim möglich.

 

Zur Terminbuchung


Neue Plattform

Bürgerportal

Alle eServices auf einen Blick!


Politik

Politik

Baubroschüre

Baubroschüre

Orte des Landkreises


  • Bad Bentheim
  • Emlichheim
  • Neuenhaus
  • Nordhorn
  • Schüttorf
  • Uelsen
  • Wietmarschen


Content-Bereich

Diese Seite drucken
Vorlesen

Coronavirus: Ab Montag neue Regeln!

Ab Montag, den 2. November 2020 tritt die neue Corona-Landesverordnung in Kraft. Die darin festgehaltenen Maßnahmen gelten zunächst bis zum 30. November 2020. In zwei Wochen wollen Bund und Länder die Wirkung überprüfen und notwendige Nachjustierungen vornehmen.

corona presse

(Foto: Adobestock_317251491).

 

 

Hier ist ein kleiner Überblick über die wesentlichen Regeln. Weitere Informationen finden sich im Laufe des 2. November unter den FAQs auf der Seite www.grafschaft-bentheim.de/coronavirus.

 

Kontakte mit den Mitmenschen

 

Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Darüber hinaus ist soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. Und wenn ein solcher Abstand nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Außerdem gilt, dass jede Person private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden soll.

 

Es gilt:

In den eigenen Räumlichkeiten (Wohnung, Haus), im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof ist nur der Kontakt mit maximal 10 Personen (entweder aus max. zwei Haushalten oder enge Familienmitglieder) erlaubt. Die Summe bleibt bei 10 Personen, es sei denn, es sind Kinder unter 12 dabei, die muss man nicht mitzählen und die dürfen auch aus aus mehr als zwei Haushalten kommen. Draußen, also im öffentlichen Raum, sind Kinder unter 12 Jahren allerdings nicht in die Höchstzahl einzurechnen. Also kann eine Familie durchaus mit 14 Personen im öffentlichen Raum unterwegs sein, wenn von den 14 Personen vier Kinder unter 12 Jahren dabei sind. Und diese Kinder dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen.

 

Wer zählt zur "Familie"?

Nach des § 11 Abs. 1, Nr. 1 StGB folgende Personen:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

 

Maskenpflicht unter freiem Himmel

 

Die bereits seit dem 26. Oktober geltende Maskenpflicht im Bereich der Innenstadt Nordhorns (Vechteinsel, Schweinemarkt, Fußweg entlang der Schaufensterfront am Ringcenter) bleibt bestehen.

 

Freizeit und Kultur

 

Zoos und Tierparke, Messen und Ausstellungen, Theater- und Konzertsäle wie auch Kinos oder Freizeitparks müssen schließen. Das gilt ebenso für Museen, Kulturzentren und Bibliotheken (Ausnahme: wissenschaftliche Bibliotheken). Geschlossen bleiben auch Spielhallen und Spielbanken. Spezialmärkte, die keine Wochenmärkte sind, sind ebenfalls untersagt.

 

Veranstaltungen

 

Grundsätzlich unzulässig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. Veranstaltungen mit sitzendem Publikum sind bis zu 50 Besuchern erlaubt. Veranstaltungen mit stehendem Publikum müssen genehmigt werden.

 

Religiöse Zusammenkünfte

 

Diese sind mit einem Hygienekonzept unabhängig von der Teilnehmerzahl zulässig.

Für standesamtliche Trauungen oder das Kaffeetrinken nach einer Beerdigung gilt die 10-Personen-Regel.

 

Gastronomie

 

Restaurants, Gaststätten und Imbisse oder Eisdielen sind geschlossen. Ausnahmen: der Verkauf von Speisen zur Selbstabholung für den Verzehr für Zuhause und Lieferservices.


Geschlossen sind zudem Kneipen, Cafés, Bars, Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars. Geöffnet bleiben dürfen Mensen und Kantinen zur Versorgung der Beschäftigten oder Studierender oder die Gastronomie in Heimen.

 

Dienstleistungen

 

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetik- und Naglestudios, Tattoostudios, Solarien und Massagepraxen müssen schließen, ebenso Bordelle und mobile Prostitutionsstätten. Wer zur medizinisch notwendigen Behandlung beim Physio-, Ergotherapeuten oder zum Logopäden oder Podologen geht, kann dieses auch weiterhin tun. Auch Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygieneauflagen geöffnet.

 

Einzelhandel

 

Der Einzelhandel bleibt wie der Großhandel geöffnet. Es gibt aber neue Hygieneauflagen. In den Geschäften darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter aufhalten.

 

Sport

 

Untersagt ist der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (Sporthallen, auf allen Sportplätzen). Geschlossen sind ebenso Schwimmbäder und Fitness-Studios, Saunen und Solarien. Freizeit- und Amateursport ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes möglich. Auch der Profisport ist weiterhin erlaubt.

 

erstellt am 01.11.2020

Artikel versenden
Druckversion anzeigen


Impressum Datenschutz

Footer-Bereich

 
CITYWERK 2021
▲