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Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Vorlesen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576) in der Fassung vom 15.07.2020 (Nds. GVBI. S. 244) und der §§ 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) vom 14.07.2003 (Nds. GVBI. 2003, 273) in der Fassung vom 20.05.2019 (Nds. GVBI. S. 88) i. V. m. den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, 121) in der Fassung vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), und § 20 Absatz 1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Grafschaft Bentheim vom 17.03.2016 hat der Kreistag des Landkreises Grafschaft Bentheim am 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

Neufassung der Abfallgebührensatzung (21.12.2020) (307 KB)

 

 

§ 1

Allgemeines

Der Landkreis Grafschaft Bentheim (nachstehend „Landkreis“) betreibt die Abfallbewirtschaftung als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Grafschaft Bentheim vom 17.03.2016 (nachstehend „Abfallsatzung“). Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbewirtschaftung erhebt der Landkreis zur Deckung der Aufwendungen Benutzungsgebühren.

§ 2

Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze für die Entsorgung mit Abfallbehältern

Die Volumengebühr wird nach dem Volumen der Restabfallbehälter bemessen. Sie beträgt jährlich pro Restabfallbehälter bei zweiwöchentlicher Abfuhr mit

a)

40

Liter Füllraum

82,68 €

b)

60

Liter Füllraum

124,08 €

c)

80

Liter Füllraum

165,36 €

d)

120

Liter Füllraum

248,16 €

e)

240

Liter Füllraum

496,20 €

f)

1.100

Liter Füllraum

2.274,24 €

Neben der Volumengebühr nach Abs. 1 wird von jedem Anschlusspflichtigen eine jährliche Grundgebühr erhoben. Sie beträgt je Restabfallbehälter jährlich bei

a)

40 – 240

Liter Füllraum

48,36 €

b)

1.100

Liter Füllraum

169,32 €

Für jedes Einziehen und Austauschen eines nach § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung zugelassenen und vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälters beträgt die Gebühr

15,50 €

 

Gebührenfrei sind jedoch:

- die Bereitstellung zusätzlicher Abfallbehälter,

- der Austausch defekter Abfallbehälter aus Gründen, die der Anschlusspflichtige nicht zu vertreten hat,

- der Austausch auf Veranlassung des Landkreises,

- die Einziehung von Abfallbehältern bei endgültiger Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

Die Gebühr nach Abs. 1 und Abs. 2 schließt die Bewirtschaftung der getrennt erfassten Abfälle gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 der Abfallsatzung ein, soweit nicht gesonderte Gebühren nach §§ 3 bis 4 erhoben werden.

„§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensätze für die Annahme, Behandlung und Lagerung von Abfällen

Für die Annahme, Behandlung und Lagerung von Abfällen auf den kreiseigenen Abfallentsorgungsanlagen erhebt der Landkreis Gebühren, deren Höhe sich nach der Art und der Menge der angelieferten Abfälle richtet. Die Absätze 2 bis 5 gelten bei Abgabe der Abfälle im Entsorgungszentrum Wilsum und an den Wertstoffhöfen in Nordhorn und Isterberg. Der Absatz 6 gilt für Anlieferungen zu den Grünabfallkompostierungs- und Grünabfallsammelplätzen.

Die Gebühr wird für folgende Abfallarten nach Gewicht entsprechend Spalte a) bemessen, wenn das Gewicht der Anlieferung mindestens 200 kg beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 200 kg, wird eine pauschale Gebühr entsprechend Spalte b) erhoben.

Ziffer

Abfallart

Gebühr

€ / t

Gebühr € pauschal

1.1

Sperrmüll, Gewerbe- und Baumischabfall, sonstige Restabfälle, soweit für Verarbeitung in der mechanisch-biologischen Behandlung nicht geeignet

148,00

28,00

1.2

Abfälle aus anderen Herkünften als private Haushalte, die den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung unterliegen und einer Verwertung zugeführt werden können

292,00

55,00

1.3

Abfälle aus anderen Herkünften als private Haushalte, die den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung unterliegen und einer Beseitigung zugeführt werden können

359,00

68,00

2.

Abfälle, die für die mechanisch-biologische Behandlung geeignet sind (Hausmüll und vergleichbare Abfälle)

124,00

24,00

3.

Asbesthaltige Abfälle

143,00

27,00

4.

Direkt ablagerbare Abfälle; Dichte < 1,2 t/m³ mit Ausnahme asbesthaltiger Abfälle

106,00

20,00

 

5.

Direkt ablagerbare Abfälle; Dichte > 1,2 t/m³

59,00

11,00

6.

Direkt ablagerbare Abfälle; Dichte > 1,2 t/m³, soweit für deponiebautechnische Zwecke verwertbar (Verwer-tungsabfälle)

28,00

5,00

7.

Bauschutt, sortenrein sowie Bodenaushub, zur Verwer-tung geeignet

28,00

5,00

8.

Altholz Sorte A1 – A3

120,00

23,00

9.

Altholz Sorte A4 (Bahnschwellen, Gartenbauhölzer)

210,00

40,00

10.

Altreifen ohne Felgen

302,00

57,00

11.

Fenster, Flachglas

256,00

49,00

12.

Kompostierbare Gartenabfälle (Großmengen) beim Entsorgungszentrum Wilsum ohne Stubben

63,00

12,00

13.

Kompostierbare Gartenabfälle (Großmengen) beim Entsorgungszentrum Wilsum mit Stubben

63,00

12,00

Die gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 13 zu entrichtende Gebühr wird im Falle der Bemessung nach Gewicht jeweils auf volle 0,10 € nach unten abgerundet. Das Nettogewicht der Fahrzeuge wird – soweit es für die Gebührenberechnung erforderlich ist – durch Verwiegung bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt ermittelt. Aus besonderem Grund (Betriebsstörung) kann das Nettogewicht geschätzt werden.

Für sortenreine Anlieferungen der Abfallarten Papier, Altmetall und Elektronikaltgeräte privater Herkunft wird keine Gebühr erhoben. Die Abfälle nach Ziffer 12 und 13 werden ausschließlich im Entsorgungszentrum Wilsum angenommen.

Für Kleinmengen bis 0,5 m³ (PKW-Kofferrauminhalt) an sortenreinen oder gemischten Abfällen der unter Absatz 2 aufgeführten Abfallarten wird eine pauschale Gebühr über 12,00 € erhoben, soweit im Falle einer sortenreinen Anlieferung die Gebühr nach Absatz 2 nicht geringer ist.

Kleinstmengen der unter Absatz 2 genannten Abfallarten können bei Nutzung eines vom Landkreis herausgegebenen Abfallsackes mit Füllvolumen über 50 Liter abgegeben werden. Die Abfallsäcke können ausschließlich im Entsorgungszentrum Wilsum, an den Wertstoffhöfen in Nordhorn und Isterberg, den Grünabfallsammelplätzen sowie an anderen vom Landkreis festgelegten Stellen gegen eine Gebühr von 3,00 € erworben werden.

Für nachfolgende Abfälle und sonstige Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

Ziffer

Abfallart

Gebühr

1.

Für jede Felge

5,00

€ pauschal

2.

Styropor

7,00

€ / m³

3.

Für jede vorgenommene Wiegung

2,50

€ pauschal

4.

Asbestbigbags klein/groß

7,00 / 11,00

€ pauschal

5.

Die Gebühren für

zusätzliche Aufwendungen (Nachsortierung bei Fehlbefüllung etc.)

Elektronikaltgeräte aus gewerblicher Nutzung

sonstige Abfälle, die nicht unter den hier dargestellten Kategorien entsorgt werden können, werden nach Aufwand auf Basis folgender Sätze ermittelt:

a)

je angefangene Stunde Kompaktor/Radlader inkl. Personal

65,00

€

b)

je angefangene Stunde/Arbeiter

30,00

€

c)

Sicherstellung und Zwischenlagerung von Abfällen

20,00

€/Tag

d)

je angefangene Viertelstunde (Verwaltungsmitarbeiter)

9,00

€

Für kompostierbare Abfälle zu den Grünabfallkompostierungs- und Grünabfallsammelplätzen werden folgende Gebühren erhoben:

Ziffer

Abfallart

Gebühr

1.

Für Anlieferungen von weniger 1 m³ wird keine Gebühr erhoben. Diese Regelung ist auf eine Anlieferung pro Tag und Anlieferer begrenzt. Bei mehreren Anlieferungen pro Tag wird eine Gebühr auf Basis der Gesamtanlieferungsmenge pro Tag entsprechend der Regelungen nach Ziffer 2. und 3. festgesetzt.

2.

Anlieferungsmenge von größer oder gleich 1 m³ und kleiner 2 m³

5,00

€ pauschal

3.

Anlieferungsmenge von größer oder gleich 2 m³ und kleiner 3 m³

10,00

€ pauschal

Für Anlieferungen von Laub, unvermischt mit anderen Abfällen, wird keine Gebühr erhoben. Mengen ab 3 m³ werden ausschließlich im Entsorgungszentrum Wilsum gegen eine Gebühr gemäß Absatz 2 Ziffer 12. und Ziffer 13. jeweils Buchst. a) und b) angenommen.“

§ 4

Gebühr für die kostenpflichtige Abholung von Sperrmüll

Die Gebühr für eine Abholung bis maximal 300 kg des Sperrmülls, die über die kostenlos durchgeführten Abholungen nach § 9 Absatz 2 der Abfallsatzung hinausgeht, beträgt

53,50 €.

 

§ 5

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig für Gebühren nach § 2 ist der Anschlusspflichtige nach § 3 Abs. 1 der Abfallsatzung. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Behältergemeinschaften sind alle angeschlossenen Anschlusspflichtigen Gesamtschuldner.

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über.

Gebührenpflichtig bei Selbstanlieferungen (§ 3) ist der Anlieferer.

Gebührenpflichtig bei der kostenpflichtigen Sperrmüllabfuhr (§ 4) ist der Auftraggeber.

§ 6

Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht für Gebühren nach § 2 entsteht mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch den Landkreis. Liegt der Zeitpunkt der Auslieferung des neuen Behältnisses nach dem 15. eines Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats; bei einer Auslieferung bis einschließlich 15. eines Monats am 1. desselben. Für den jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 8 Abs. 3) entsteht die Gebührenpflicht mit dessen Beginn. Bei Selbstanlieferungen zur Abfallentsorgungsanlage (§ 3) entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung.

Eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art des Abfallbehälters, dem Volumen der/des vorgehaltenen Abfallbehälter/s oder aus der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter ergibt, wird zum 1. Kalendertag des folgenden Monats wirksam, wenn die Änderung nach dem 15. eines Monats erfolgte; bei einer Änderung bis einschließlich 15. eines Monats am 1. desselben.

Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Beginn des Monats, wenn die Anschlusspflicht bis einschließlich 15. eines Monats endet, andernfalls erlischt die Gebührenpflicht am Ende des Monats.

Bei der Selbstanlieferung (§ 3) entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung.

Bei der kostenpflichtigen Abholung von Sperrmüll (§ 4) entsteht die Gebührenpflicht im Voraus mit der Anmeldung der Abfuhr.

§ 7

Einschränkung oder Einstellung der Abfuhr

Falls die Abfuhr bis zu einem Monat eingeschränkt oder eingestellt wird, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Dauert die Einschränkung oder Einstellung länger als einen Monat, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate erlassen.

 

§ 8

Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren und Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebühren werden vom Landkreis durch Bescheid festgesetzt. Der Landkreis kann sich bei der Durchführung eines Dritten bedienen, der die Gebühren in seinem Namen festsetzt.

Die Gebührenschuld für Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes, bei unterjährigem Anschluss an die Abfallentsorgung mit dem Tag des Anschlusses. Die Gebührenschuld nach § 2 Abs. 3 entsteht mit der Aufstellung des Behälters.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühr nach § 2 Absatz 1 und 2 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für das Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten. Die Gebühr nach § 2 Abs. 3 wird am nächsten Fälligkeitstermin der Gebühr nach § 2 Abs. 1 oder 2 fällig.

Die Gebühren für die Selbstanlieferung (§ 3) werden vom Landkreis festgesetzt. Sie werden mit der Anlieferung fällig. Wiederkehrenden Benutzern kann auf Antrag die Gebühr für mehrere Anlieferungen als Sammelbescheid festgesetzt werden. Diese ist zwei Wochen nach Zugang fällig. Der Landkreis ist berechtigt, eine angemessene Sicherheit zu fordern.

Die Gebührenschuld für die Abholung von Sperrmüll entsteht mit der Anmeldung der Abfuhr. Die Gebühr wird gleichzeitig fällig.

Überzahlungen werden mit anderen fälligen Zahlungen verrechnet oder aufgerechnet, darüber hinausgehende Beträge erstattet.

§ 9

Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte z. B. über Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft des Abfalls, Anzahl der Bewohner und Nutzungsart des Objektes zu erteilen.

Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, ist der Wechsel vom bisherigen auf den neuen Rechtsinhaber dem Landkreis innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer entgegen § 9 dieser Satzung als Gebührenpflichtiger die verlangten Auskünfte und Mitteilungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Absatz 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.11.2019 außer Kraft.

Nordhorn, den 17.12.2020

-----------------------

Uwe Fietzek

Landrat

-----

Die vorstehende Satzung wird hiermit verkündet.

-----------------------

Uwe Fietzek

Landrat

   
       
 

erstellt am 21.12.2020

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