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Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Vorlesen

Allgemeinverfügung (Nr.: 2/2021) des Landkreises Grafschaft Bentheim zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona Virus

Gültig vom 4. Februar 2021 bis zum 3. März 2021

Hier:

  • Verpflichtendes Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung in den Unterrichts- und Arbeitsräumen der allgemein- und berufsbildenden Schulen;
  • Verpflichtendes Tragen von Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2, KN 95 (oder gleichwertig) in Alten und Pflegeeinrichtungen;
  • Verpflichtendes Tragen von Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2, KN 95 (oder gleichwertig) für Angehörige der Heilberufe und weitere medizinische Berufe.

 

Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt gemäß § 18 S. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)I in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (Nds. GVBl. Nr. 4/2021, S. 26 ff.) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2; 28 a Abs.1 und 2 IfSGII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGDIII folgende, über den Regelungsinhalt der Nds. Corona-Verordnung hinausgehende Allgemeinverfügung:

 

1) In den Unterrichts- und Arbeitsräumen der öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Schulen (Sekundarbereich I und II) sowie der öffentlichen und privaten berufsbildenden Schulen ist während des Unterrichts verpflichtend eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung zu tragen. Für Personen ab dem 16. Lebensjahr besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes (OP-Maske) oder einer Atemschutzmaske mindestens der Schutzklasse FFP-2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ohne Ausatemventil.

Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die Schüler/-innen der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) sowie der Förderschulen.

Die Pflicht zum Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

  • bei der Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit,
  • bei der Sportausübung,
  • während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird.

 

2) In allen Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (§ 2 Abs. 3 NuWG) und in Einrichtungen des betreuten Wohnens (§ 2 Abs. 4 NuWG) hat jede Person, die Kontakt mit den zu pflegenden Personen, Bewohner/-innen, Besucher/-innen oder dem dort tätigen Personal hat, Atemschutzmasken mindestens der Schutzklasse FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ohne Ausatemventil zu tragen.

 

3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten an der Patientin/ am Patienten oder an der Kundin/ am Kunden sind alle Angehörigen der Heilberufe (Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Heilpraktiker/-innen) und das medizinische Assistenzpersonal (medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten/-innen, Ergotherapeuten/-innen etc.) verpflichtet, Atemschutzmasken mindestens der Schutzklasse FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ohne Ausatemventil zu tragen.

Von dieser Verpflichtung sind auch alle Mitarbeitenden in Apotheken mit Kundenkontakt sowie alle weiteren medizinischen Berufe mit Kundenkontakt (Podologen/-innen, Fußpfleger/-innen, medizinische Masseure/-innen, Orthopädie-Techniker/-innen etc.), mit Ausnahme der Logopäden/-innen, umfasst. Verantwortlich für die Einhaltung dieser verpflichtenden Maßnahme sind die jeweiligen Inhaber/-innen der Einrichtungen, in denen die genannten Personen tätig werden.

 

4) Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach den Ziffern 1 bis 3 ausgenommen.

 

5) Diese Allgemeinverfügung tritt am 4. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. März 2021 außer Kraft. Eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Geltungsdauer der angeordneten Maßnahmen bleibt unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens ausdrücklich vorbehalten.

 

6) Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

7) Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnung nach den Ziffern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

 

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 18 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i.V.m. §§ 28 Abs.1 S.2; 28 a Abs.1-3 IfSG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.2, § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 NGöGD. Danach kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

 

Der Landkreis Grafschaft Bentheim ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

 

§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet die zuständige Behörde, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Nach wie vor hohe Neuinfektionszahlen, eine noch immer starke Belastung des Gesundheitssystems und vor allem das Auftauchen von auch in Deutschland nachgewiesenen, sehr infektiösen Mutationen des Virus machen eine Verlängerung und partielle Anpassung der derzeit geltenden Maßnahmen erforderlich.

 

Am 19. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder angesichts der aktuellen Entwicklung weitergehende Beschlüsse zur Eindämmung der Pandemie gefasst. Sie haben zwar auf einen erfreulichen Rückgang der Neuinfektionszahlen hingewiesen und ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen, dass bei entsprechender Verfügbarkeit von Impfstoffen allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden könne, sodass es eine Perspektive für eine Normalisierung des Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen gebe.

 

Die Corona-Pandemie begründet allerdings nach wie vor und mehr denn je eine ernstzunehmende Gefahrensituation für Leib und Leben aller Bürger/-innen, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. u.a. VG Münster, Beschluss vom 09.05.2020 – 5 L 400/20 -, Rn. 26, juris). Das insofern legitime Ziel, die Ausbreitung des Corona SARS-CoV-2 zu verlangsamen bzw. einzudämmen, wird und muss weiterhin verfolgt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden und in Teilen bereits real existierenden Überlastung des Gesundheitssystems und inzwischen auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der intensivmedizinischen Versorgung schwer Erkrankter. Verschärfend kommen die Berichte über neue Mutationen mit veränderten Eigenschaften des Virus hinzu, die das Robert-Koch-Institut (RKI) sorgfältig im Hinblick auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr oder Schwere des Verlaufs in verschiedenen Altersgruppen prüft. Bund und Länder appellieren vor diesem Hintergrund, dass die Infektionszahlen jetzt wieder dauerhaft unter eine 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gesenkt werden müssen, damit die Gesundheitsämter die Infektionsketten wieder kontrollieren können und ein erneutes, exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen verhindert werden kann. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es weiterhin, den Eintrag von Mutationen mit möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem Ausland möglichst stark einzudämmen, solche Mutationen in Deutschland durch verstärkte Sequenzierung zu entdecken und deren Ausbreitung durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne möglichst weitgehend zu begrenzen. Damit werden auf Ebene der örtlichen Gesundheitsbehörden absehbar erhöhte Anforderungen an die Kontrolle von Quarantäneeinhaltungen sowie die Nachverfolgung von Fällen beim Auftreten solcher Virusvarianten in Deutschland gestellt, was die ohnehin bereits stark ausgelasteten Kapazitäten der örtlichen Gesundheitsbehörden zusätzlich in Anspruch nehmen wird.

 

Die Voraussetzungen des § 18 S.1 Nds. Corona-Verordnung i.V.m. §§ 28 Abs. 1 S. 2; 28 a Abs.1 bis 3 IfSG sind vorliegend erfüllt. Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim im hier maßgeblichen Referenzzeitraum von sieben Tagen beläuft sich nach Stand vom 01. Februar 2021 auf 69,3 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung ist von einem weiteren konstant über 50 liegenden Wert an Neuinfektionen von COVID-19-Fällen auszugehen. Die bislang gemeldeten Fälle treten im Kreisgebiet verteilt auf. Sie betreffen nicht lediglich einzelne Einrichtungen, Betriebe oder sonstige abgrenzbare Teilbereiche des öffentlichen Lebens und sind auch nicht nur auf einzelne Kreisgebiete oder Stadtteile beschränkt. Durch das weiterhin hohe Niveau der Infektionszahlen auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung bzw. Verlangsamung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Die bisherigen Allgemeinverfügungen des Landkreises konnten ihren Teil dazu beigetragen, dass der exponentielle Anstieg der Infektionszahlen in der Grafschaft gebremst wurde. Gleichwohl liegt die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen weiterhin deutlich über 50 und nichts deutet derzeit darauf hin, dass sich das in absehbarer Zeit ändern wird, sofern nicht weitergehende infektionsschützende Maßnahmen ergriffen werden. Verschärfend kommt hinzu, dass in benachbarten Landkreisen (Emsland, Vechta und Ammerland) bereits die Mutation B.1.1.7 des Virus aufgetreten ist. Es ist somit nur eine Frage der Zeit, bis die Mutation auch in das Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim eingetragen wird.

 

Durch diese Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim werden weitergehende Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Die angeordneten Schutzmaßnahmen sind geeignet, um einer weiteren flächendeckenden Ausbreitung und der damit einhergehenden Gefahr zahlreicher schwerer, ggf. auch tödlicher, Krankheitsverläufe und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems wirksam vorzubeugen und entgegenzuwirken. Hierzu im Einzelnen:

 

Zu Ziffer 1:

In Ansehung des dynamischen Infektionsgeschehens innerhalb des Kreisgebietes ist die Zahl der Neuinfektionen als kritisch anzusehen. Derzeit liegt die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Grafschaft Bentheim bei 69,3 (Stand: 01. Februar 2021) Damit zeigt sich, dass die bereits getroffenen Maßnahmen immer noch nicht ausgereicht haben, um das hiesige Infektionsgeschehen nachhaltig in Richtung des Zielwertes von 50 Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen zu reduzieren. Es sind daher weitere Maßnahmen zu treffen, um eine signifikante Senkung der Zahl der Neuinfektionen zu erreichen.

 

Um die Zunahme der Infektionen mit dem Corona-Virus zu verlangsamen, ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme. So empfiehlt das RKI - dessen Einschätzungen im Bereich des Infektionsschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 4 IfSG) - ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dabei nicht allein dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer eigenen Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz anderer Personen. Nach Einschätzung des RKI können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, könne so verringert werden.

 

Die erweiterte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichtes in den jeweiligen Unterrichts- und Arbeitsräumen gilt für alle Schüler/-innen ab der Jahrgangsstufe 5 der öffentlichen und privaten allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie für alle Lehrkräfte. Analog zu den Regelungen der Nds. Corona-Verordnung wird dabei für Personen ab dem 16. Lebensjahr explizit das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes (OP-Maske) oder einer Atemschutzmaske mindestens der Schutzklasse FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ohne Ausatemventil vorgeschrieben. Für die Schüler-/innen der Primarstufe sowie der Förderschulen bleibt es bei der landesverordnungsrechtlichen Vorgabe, dass der Mund-Nasenschutz dann abgenommen werden kann, sobald von der betreffenden Person der Sitzplatz eingenommen wurde und die Abstände dauerhaft eingehalten werden können.

 

 

In den meist beengten Klassenräumen besteht auch bei verringerten Klassenstärken von bis zu 16 Schüler/-innen das Risiko, dass hinreichende Abstände nicht durchgehend eingehalten werden können. Hinzu kommt unter Umständen eine erhöhte Ansteckungsgefahr, die von einem möglichen Eintrag von Virusmutationen mit höherer Übertragbarkeit ausgeht. Auch wenn den Schulen durch das Kultusministerium des Landes Niedersachsen bezogen auf die Raumsituationen Lüftungskonzepte an die Hand gegeben worden sind, ist die Wahrscheinlichkeit gleichwohl sehr groß, dass durch die Personenanzahl und die räumliche Enge die Aerosolkonzentrationen binnen kurzer Zeit stark ansteigen und damit die Wahrscheinlichkeit einer Infektion der Schüler/-innen sowie der Lehrkräfte mit dem Sars-CoV-2-Virus signifikant steigt. Dies gilt es zu verhindern, wozu eine verpflichtende Tragung eines Mund-Nasenschutzes während des Unterrichtes in den Unterrichts- und Arbeitsräumen beitragen kann. In Ansehung des nach wie vor besorgniserregenden Infektionsgeschehens ist es darüber hinaus aus infektionsschutzrechtlicher und epidemiologischer Sicht auch sach- und fachgerecht, dass die 16-jährigen Schüler/-innen in Analogie zur landesrechtlichen Vorgabe eine medizinische Maske (OP-Maske) oder mindestens einen FFP-2-Schutz, KN 95 (oder gleichwertig) während des Unterrichts tragen.

 

Es stehen keine gleich geeigneten und milderen Maßnahmen zur Verfügung. Die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen nicht außer Verhältnis zueinander. Nicht zuletzt dient die Maßnahme auch dem Ziel, ein Aufrechterhalten des Präsenzbetriebs an den Schulen nachhaltig zu ermöglichen und trägt damit dem Recht auf Bildung und auf größtmögliche Bildungsgerechtigkeit Rechnung.

 

Das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und dessen Auswirkung auf das Infektionsgeschehen in den Schulen und Bildungseirichtungen wird einer ständigen Überprüfung unterzogen und bei Bedarf angepasst. Sollte der Inzidenzwert wieder nachhaltig unter 50 liegen, wird umgehend eine Neubewertung vorzunehmen sein. Die MNS-Pflicht unterstützt und flankiert damit auch den ausdrücklichen Weg der Landesregierung, wonach das Schulleben weitestgehend unter normalen Umständen fortgeführt werden soll, um somit auch dem Bildungsauftrag und der Bildungsgerechtigkeit unter diesen Umständen entsprechend nachzukommen.

 

Zu Ziffer 2:

Für Alten- und Pflegeheime sind angesichts nach wie vor erhöhter Letalitäts- bzw. Mortalitätsraten besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen sieht die Nds. Corona-Verordnung beim Kontakt mit den Bewohner/-innen eine FFP2-/KN 95-Maskenpflicht (oder gleichwertig) vor. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen besondere Bedeutung zu. Deshalb sieht die Nds. Corona-Verordnung eine verpflichtende tägliche Testung für die beruflich in Alten-und Pflegeeinrichtungen Tätigen sowie spezielle Testpflichten für alle Besucher/-innen vor. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Finanzierung sowohl der Anschaffung als auch der Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist.

 

Die nach dieser Anordnung verpflichteten Personen haben eine qualifizierte Maske zu tragen, solange und soweit sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben. Vorgeschrieben sind mindestens FFP2-Masken, KN 95-Masken oder gleichwertige Masken. Da die Landesverordnung eine entsprechende Pflicht für die Besucher/-innen der betreffenden Einrichtungen nicht vorsieht, liegt es aus Sicht der zuständigen Infektionsschutzbehörde jedoch aus epidemiologischen Gründen auf der Hand, diese Pflicht erst Recht von den Besucher/-innen zu fordern, um die vulnerable Bevölkerungsgruppe (Einrichtungsbewohner/-innen) effektiv vor weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu schützen.

 

Nach fachlicher Einschätzung des Gesundheitsamtes ist damit zu rechnen, dass ohne das Ergreifen dieser Maßnahme kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu stellen oder punktuelle Maßnahmen zu ergreifen. Die Ansteckungsketten müssen daher kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden. Dies gilt umso mehr, da die Euregio-Klinik des Landkreises Grafschaft Bentheim aktuell ihre Intensivbettenkapazitäten für COVID-19-PatientInnen als angespannt bewertet und bereits Patient/-innen in der jüngsten Vergangenheit in umliegende Krankenhäuser verlegen musste. Aktuell zeigt sich auch eine enorm hohe Auslastung der Intensivbettenkapazitäten im benachbarten Landkreis Emsland, sodass auch im hiesigen Landkreis mit einem weiteren Zulauf von COVID-19-Intensivpatienten gerechnet werden muss. Die hohe Auslastung der Intensivbettenkapazitäten ist insbesondere auf die Betroffenheit der vulnerablen Personen zurückzuführen, deren Schutz vor einer Ansteckung deshalb besonders im Fokus stehen muss.

 

Daher besteht die Erforderlichkeit, die unter den Ziffer 2 beschriebene Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten anzuordnen bzw. zu verlängern. Diese weiterreichende effektive Maßnahme ist dringend notwendig und angemessen, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems im Landkreis Grafschaft Bentheim sicherzustellen.

 

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 bei einem direkten Kontakt, z.B. über das Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Bereits durch mild erkrankte oder auch asymptomatisch Infizierte kann es zu Übertragungen dieser Art kommen. COVID-19 gilt als sehr leicht übertragbare Infektionskrankheit.

 

Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2, KN 95 oder gleichwertigem Standard ohne Ausatemventil bieten gegenüber Alltagsmasken einen zusätzlichen Schutz vor Ansteckung sowohl der eigenen, als auch anderer Personen. Bedingt durch das sehr dynamische Infektionsgeschehen in der Grafschaft Bentheim wurden in den vergangenen Wochen zunehmend Infektionen in Alten- und Pflegeeinrichtungen getragen. Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung der Ansteckung der in der Regel besonders vulnerablen Bewohner/-innen dieser Einrichtungen erforderlich, durch das Tragen von FFP2-/KN 95-Masken das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu reduzieren.

 

Diese Maßnahme erweist sich als erforderlich, notwendig und angemessen und stellt einen vergleichsweisen geringen Eingriff in bestehende Grundrechte der Verpflichteten dar.

 

Zu Ziffer 3:

In Ansehung des dynamischen Infektionsgeschehens innerhalb des ganzen Kreisgebietes ist die Zahl der Neuinfektionen insgesamt als weiterhin kritisch anzusehen. Derzeit liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 69,3 (Stand: 01. Februar 2021). Damit zeigt sich, dass die bereits getroffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um das Infektionsgeschehen nachhaltig zu reduzieren, was aber besonders im Hinblick auf die Auslastung der Klinikkapazitäten dringend erforderlich ist. Es sind daher weitere Maßnahmen zu treffen, um eine signifikante Senkung der Zahl der Neuinfektionen zu erreichen. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes werden daher auch weiterhin Maßnahmen angeordnet, die zum einen die Kontakte jedes Einzelnen zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich reduzieren und zum anderen besonders vulnerable Gruppen besonders vor einer Infektion schützen sollen.

 

Die Vielzahl von Infizierten im Landkreis Grafschaft Bentheim macht es wahrscheinlich, dass Infizierte vermehrt auch die unter Ziffer 3 genannten Einrichtungen aufsuchen oder gar dort arbeiten. Zugleich werden diese Einrichtungen besonders häufig von vulnerablen Bevölkerungsgruppen aufgesucht. Zur Vermeidung der Ansteckung einer Vielzahl von ggf. vulnerablen Personen durch einzelne in diesen Einrichtungen Tätige ist ein Schutz erforderlich, der über den einer Alltagsmaske hinausgeht. Dem dient das Tragen von Masken mindestens der Schutzklasse FFP2, KN 95 oder gleichwertigem Standard ohne Ausatemventil. Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung von Ansteckung der in der Regel besonders vulnerablen Besucher/-innen dieser Einrichtungen erforderlich, durch das Tragen von FFP2-/KN 95-Masken das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu reduzieren. Diese Maßnahme erweist sich darüber hinaus als erforderlich, notwendig und angemessen und stellt einen vergleichsweisen geringen Eingriff in bestehende Grundrechte der Verpflichteten dar.

 

Zu Ziffer 5:

Die Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung sind zunächst bis einschließlich zum 03.03.2021 befristet, was eine zeitnahe und fortlaufende Überprüfung der getroffenen Maßnahmen von vorneherein gewährleistet. Je nach Infektionsgeschehen ist auch eine Aufhebung bzw. Verkürzung dieser Beschränkungen bzw. Verpflichtungen nicht ausgeschlossen.

Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Diesem Umstand trägt auch die befristete Gültigkeit der Allgemeinverfügung Rechnung, die die Einschränkungen vorerst auf das Nötigste minimieren soll. Insbesondere steht derzeit noch kein flächendeckender Impfstoff bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

 

Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

Hinweis:

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

gez.

Uwe Fietzek

(Landrat)

 

Nordhorn, den 1. Februar 2021

 

I Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (Nds. GVBl. 38/2020, S. 368) in der Fassung vom 22.01.2021 (Nds. GVBl. Nr. 4/2021, S. 26 ff.).

II Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist.

III Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178).

 

Die Allgemeinverfügung steht ebenfalls als PDF-Datei zum Download zur Verfügung:

 

Allgemeinverfügung (Nr.: 2/2021) des Landkreises Grafschaft Bentheim zu Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus (gültig ab: 4. Februar 2021) (70 KB)
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erstellt am 03.02.2021

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