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Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Bisher keine neuen Fälle der Blauzungenkrankheit

Die auch im Landkreis Grafschaft Bentheim aufgetretene Blauzungenkrankheit hat bislang keine weiteren Tiere befallen. Von den aus allen Beständen gezogenen 2360 Blutproben liegen bislang rund 737 Ergebnisse vor – neue Fälle sind nicht darunter. Die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Grafschaft Bentheim geht davon aus, dass die Ergebnisse der restlichen Proben bis zum Ende der Woche ebenfalls vorliegen. Aus aktuellem Anlass weist die Behörde allerdings darauf hin, dass am 14. November 2008 die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 vom 6. November 2008 geändert wurde.

Mit Wirkung vom 15.11.2008 sind zusätzliche Maßnahmen angeordnet worden.Für die in der 20 Kilometer- und 50 Kilometer-Zone liegenden empfängliche Tiere haltende Betriebe sind das folgende Auflagen:In den bezeichneten Gebieten (20 Kilometer und 50 Kilometer) unterliegen empfängliche Tiere der behördlichen Beobachtung. Hinsichtlich der empfänglichen Tiere eines Betriebes, die in den bezeichneten Gebieten liegen, hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
1. die Tiere regelmäßig klinisch sowie die seuchenverdächtigen Tiere virologisch oder serologisch untersucht werden,
2. verendete Tiere
a) pathologisch anatomisch durch den beamteten Tierarzt untersucht und
b) unschädlich beseitigt werden,
3. Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere geführt und täglich an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt angepasst werden.Außerdem unterliegen Handel und die Transporte von Wiederkäuern in der 20, 50 und 150 Kilometer Zone und aus den Zonen erheblichen Verbringungsbeschränkungen. Der Transport von Tieren aus den Schutzzonen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Nur unter Erfüllung be-stimmter Voraussetzungen und der vorherigen Genehmigung der Veterinärbehörde des Landkreises ist der Transport von Zucht- und Nutztieren aus den Schutzzonen zulässig. Sollen Wiederkäuer zur unmittelbaren Schlachtung transportiert werden, ist das aus der 20 Kilometer Zone in freie Gebiete überhaupt nicht zulässig. Aus der 50 Kilometer Zone dürfen Schlachttiere nur unter folgenden Bedingungen in freie Gebiete im Inland verbracht werden: Im Herkunftsbestand ist innerhalb der letzten 30 Tage kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten. Die zu verbringenden Tiere sind klinisch gesund. Dies hat der Tierhalter in der Verbringungserklärung für Schlachttiere zu bestätigen. Die Verbringung innerhalb der Zonen ist ohne Beschränkungen zulässig.Im Landkreis Grafschaft Bentheim ist der gesamte Landkreis mit Ausnahme der Stadt Schüttorf und den Gemeinden Samern und Ohne 20 Kilometer Zone. Die Stadt Schüttorf und die Gemeinden Samern und Ohne befinden sich in der 50 Kilometer Zone.

 

erstellt am 18.11.2008

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