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Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de


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Schornsteinfegerarbeiten in Zeiten des Corona-Virus

Schornsteinfegerarbeiten tragen wesentlich zur Gefahrenabwehr bei, daher können sie nicht dauerhaft aufgeschoben werden. Grundsätzlich sollen alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt werden können, unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen auch durchgeführt werden.

Mit Erlass vom 23. März 2020 des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung wurde festgestellt, dass die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten aufgrund des Corona-Virus nicht aufgehoben werden. Laut den von der Bundesregierung mit den Ländern abgestimmten Leitlinien können Dienstleister und Handwerker grundsätzlich ihrer Tätigkeit nachgehen. Dieses gilt auch für Schornsteinfeger.

 

Schornsteinfegerarbeiten tragen wesentlich zur Gefahrenabwehr bei, daher können sie nicht dauerhaft aufgeschoben werden. Grundsätzlich sollen alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt werden können, unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen auch durchgeführt werden. Die Fristen für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten sind im Feuerstättenbescheid festgesetzt. Diese Fristen können nur kurzfristig, sofern dies unter dem Aspekt der Brand- und Betriebssicherheit vertretbar ist, verschoben werden.

 

Sollte sich ein Eigentümer aufgrund der jetzigen Situation weigern, den Schornsteinfeger reinzulassen, ist dieses zur Absicherung des Schornsteinfegerbetriebes schriftlich zu dokumentieren. Das Schreiben soll eine Erklärung der Eigentümerin bzw. der Mieter enthalten, dass trotz Kenntnis der gesetzlich begründeten und bestehenden Eigentümerpflichten die Durchführung der Arbeiten wegen der Corona-Pandemie verweigert wird. Ebenso ist in diesem Schreiben eine Verpflichtung aufzunehmen, die verweigerten Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich nachholen zu lassen. Dieses Schreiben ist sowohl vom Eigentümer / Mieter als auch vom

Schornsteinfegerbetrieb zu unterzeichnen. Sofern Personen unter Quarantäne stehen oder sich weigern, eine Unterschrift zu leisten, reicht es auch, wenn nur der ausführende Schornsteinfeger dies auf dem Schreiben vermerkt und das Schreiben unterschreibt.

 

erstellt am 25.03.2020

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