FAQ's
Nachstehend finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten, die rund um die Corona-Epidemie an das Bürgertelefon des Landkreises gestellt werden. Anpassungen finden immer dann statt, wenn neue Erlasse und Verordnungen des Landes Niedersachsen in rechtsgültiger Form beim Landkreis Grafschaft Bentheim eingegangen sind.
Wir verweisen außerdem auf das hilfreiche Informationsangebot des Landes Niedersachsen zu den aktuell geltenden Regelungen durch die Landesverordnungen:
- Informationen und Hotline des Landes Niedersachsen
- FAQs Land Niedersachsen
- Die zentrale Corona-Hotline des Landes ist unter 0511 / 1206000 erreichbar
Zum Thema Impfen gibt es eine Hotline und eine Informationsseite des Landes Niedersachsen:
- Informationen zur Impfung
- Die Hotline ist unter 0800 / 9988665 erreichbar
Allgemeine Hinweise "Der Corona-Knigge für Jung und Alt" zum Herunterladen:
Nachstehend finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten, die rund um die Corona-Epidemie an das Bürgertelefon des Landkreises gestellt werden. Anpassungen finden immer dann statt, wenn neue Erlasse und Verordnungen des Landes Niedersachsen in rechtsgültiger Form beim Landkreis Grafschaft Bentheim eingegangen sind.
Allgemeines
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Corona-Hotline: Telefonnummer 05921 / 96-3333
Montag bis Donnerstag
8.30 bis 13.00 Uhr
13.30 bis 16.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 13.00 Uhr
Für Fragen zu positiven Testergebnissen und zu Kontakten in Zusammenhang mit Covid-19-Erkrankungen stehen wir per Mail unter corona@grafschaft.de zur Verfügung.
Wo kann ich mich testen lassen?
Der Hausarzt/Hausärztin ist zuständig für die Testung von Erkrankten, die Symptome aufweisen und keinen wissentlichen Kontakt zu Coronainfizierten hatten. Außderdem für die Testung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten und bei Meldungen über die Corona-Warn-App.
Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Testung von Personen, die Kontakt zu einem bestätigtem Infizierten hatten.
Impfen & Impfzentrum
Wo befindet sich das Impfzentrum für die Grafschaft Bentheim?
Seit dem 15. Dezember 2020 ist das Impfzentrum der Grafschaft Bentheim einsatzbereit. Standort ist die ehemalige Nähwerkstatt der Firma Erfo an der Paulstraße in Nordhorn.
Wer wird aktuell geimpft?
Seit dem 29. Dezember 2020 werden durch die mobilen Impfteams Bewohner und Personal von Altenpflegeeinrichtungen, sowie ein Teil des Personals der Euregio-Klinik („Corona-Station“, Intensivstation) geimpft. Ab wann Termine für die Impfungen in einem Impfzentrum vereinbart werden können, steht aktuell nicht fest, da dies nicht vom Landkreis, sondern zentral vom Land Niedersachsen koordiniert wird.
Wo finde ich Informationen zum Thema "Impfen" und "Impfstoff"?
Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes Niedersachsen.
Außerdem hat das Land Niedersachsen eine Hotline zum Thema "Impfen" eingerichtet 0800/ 9988665.
Allgemeines Verhalten & gesellschaftliches Miteinander
Was gilt laut Landesverordnung für Kontakte im privaten Bereich?
Ab Samstag, 10. Januar 2021, gelten neue Regelungen. Oberstes Gebot dieser Regelungen ist die Minimierung von Kontakten auf das unbedingt notwendige Maß. Anschauliche Übersichten sowie Antworten auf viele Fragen dazu finden Sie unter
Wie ist die Kontaktbeschränkung genau zu verstehen?
Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit ebenso wie in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus und Hof nur noch alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder umgekehrt als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten.
Der Begriff „Hausstand“ beschreibt hier eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.
Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein.
Zusammenkünfte - privater und öffentlicher Raum
Ab wann gilt man laut Landesverordnung als Haushalt?
Entscheidend ist der feste, auf Dauer angelegte Zusammenschluss. Nicht zusammenwohnende Paare sind auch dann als ein Haushalt anzusehen, wenn sie zumindest an einigen Tagen gemeinsam in einer Wohnung, einem Haus leben.
Gibt es einen Unterschied zwischen der privaten Wohnung und dem öffentlichen Raum?
Nein, die Kontaktbeschränkungen gelten im privaten wie auch öffentlichen Raum.
Werden Kinder unter 14 Jahren auch mitgezählt?
Ja, denn auch Kinder kommen als Infektionsträger in Frage. Kinder bis drei Jahre werden bei der 'Ein-Haushalt+eine-Person-Regel' nicht mitgezählt.
Wie sieht die Situation für Patchwork-Familien und getrennte/geschiedene Eltern aus?
Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand. Die Eltern können ihre Kinder (auch mehr als eins) zeitgleich sehen.
Private Kinderbetreuung
Dürfen Kinder zwei (oder mehr) Kinder zu den Großeltern / zu Tante und Onkel oder anderen Angehörigen und Nachbarn wie bislang gebracht und abgeholt werden?
Ja, das ist weiterhin zulässig. Eine Betreuung (fremder) Kinder durch Großeltern (oder auch anderen Verwandten) und Nachbarn ist erlaubt.
Dürfen Eltern mehrere Nachbarskinder mit zur Schule oder mit zur Kinderbetreuung nehmen?
Ja, das ist möglich und erlaubt.
Private Betreuung von Kindern und Jungendliche
Was muss beim Thema Schutzmaske beachtet werden?
In folgenden Bereichen muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden:
- Verkaufsstellen, Einkaufscenter, Einzelhandelsgeschäfte und übrige geöffnete Läden. Dies gilt auch für die Eingangsbereiche und dazugehörige Parkplätze.
- Auf allen Wochenmärkten im Kreisgebiet.
- Einrichtungen des Gesundheitswesens usw.
- Bei der Durchführung von Tätigkeiten an der Patientin/ am Patienten oder an der Kundin/ am Kunden sind alle Angehörigen der Heilberufe (Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Heilpraktiker/-innen) und das medizinische Assistenzpersonal (medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten/-innen, Ergotherapeuten/-innen etc.) verpflichtet, Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2 oder solche mit höherer Schutzklasse ohne Ausatemventil zu tragen. Das gilt auch in Apotheken mit Kundenkontakt sowie alle weiteren medizinischen Berufe mit Kundenkontakt (Podologen/-innen, Fußpfleger/-innen, medizinische Masseure/-innen, Orthopädie-Techniker/-innen etc.), mit Ausnahme der Logopäden/-innen.
- In allen Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen, in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und in Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie in der ambulanten Pflege hat jede Person, die Kontakt mit den zu pflegenden Personen, Bewohner/-innen, Besucher/-innen oder dem dort tätigen Personal hat, Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2 oder solche mit höherer Schutzklasse ohne Ausatemventil zu tragen.
- Nutzung eines Verkehrsmittels des Personenverkehrs (inklusive Aufenthalt an Haltestellen und Aufenthaltsbereichen am Gleis).
- In Behörden, es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
- In Unternehmen, es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
- Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen befreit.
Bei der Nutzung von Privat-KFZ und privaten sowie gewerblichen LKW gilt keine Maskenpflicht. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wegen des Gesundheitszustandes nicht zuzumuten ist.
Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken und FFP-Masken müssen medizinischem und pflegerischem Personal vorbehalten bleiben. Der Schutz des Fachpersonals ist von gesellschaftlich großem Interesse. Privatpersonen sollen deshalb auf den Kauf der beiden genannten Masken-Varianten verzichten!
Informationen darüber, was beim Tragen der Maske beachtet werden muss und welchen Schutz Mund-Nasen-Bedeckungen bieten, finden Sie in einem Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitsliche Aufklärung und unter www.infektionsschutz.de.
Was gilt in der Kindertagespflege
Die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege ist weiterhin möglich. Es gilt eine Begrenzung auf die Anwesenheit von bis zu 10 Kindern gleichzeitig. Dies gilt auch für Familienferienstätten, Familien- und Erwachsenenbildungsstätten, Mehrgenerationenhäusern und ähnliche Einrichtungen.
Was gilt in Kindertageseinrichtungen
Für den Zeitraum vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 erfolgt der Betrieb der Kindertageseinrichtungen - abweichend von einem inzidenzbasierten Vorgehen - in Szenario C.In diesem Zeitraum ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen.
Welche Vorgaben gelten für die Notbetreuung von Kindern in den Kindergärten und Kindertagestätten?
Zulässig ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Dafür gelten folgende Vorgaben:
- in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder betreut werden;
- in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 13 Kinder betreut werden;
- in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, dürfen z.Z. in der Regel nicht mehr als 10 Kinder betreut werden.
Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um die Hälfte der in normalen Zeiten in einer Gruppe zulässigen Kinder.
Für wen ist die Notbetreuung gedacht?
- Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden
- bei besonderen Härtefällen, u.a. bei drohender Kindeswohlgefährdung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden, gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern, drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.
Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?
Ja. Ein solcher Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall.
Was gilt in den Schulen?
Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches (Grundschule) und der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wechseln für eine Woche vom 11.01.-15.01. ins Distanzlernen nach Szenario C. Im Anschluss wechseln sie vom 18.01.-29.01. in den Wechselunterricht nach Szenario B. In allen drei Wochen wird an den Schulen Notbetreuung angeboten.
Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden zwischen dem 11.01. und 29.01. in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet.
Die Sekundarbereiche I und II (Schuljahrgänge 5 bis 8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10, sowie 11 und 12) wechseln komplett ins Distanzlernen nach Szenario C.
Die Berufsbildenden Schulen wechseln ebenfalls grundsätzlich ins Distanzlernen nach Szenario C. Es kann für einzelne Bildungsgänge oder Klassen aber auch Ausnahmen geben, wenn Präsenz zeitweise zwingend erforderlich ist, z.B. bei Abschlussklassen.
Notbetreuung wird angeboten grundsätzlich für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.
Mund-Nasen-Bedeckung in den Schulen im Landkreis Grafschaft Bentheim
In den Unterrichts- und Arbeitsräumen der öffentlichen und privaten allgemein-bildenden Schulen (Sekundarbereich I und II) sowie der öffentlichen und privaten berufsbildenden Schulen ist während des Unterrichts verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) sowie der Förderschulen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht:
a) bei der Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit,
b) bei der Sportausübung,
c) während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird.
Was gilt für Weiterbildungen?
Mit Inkrafttreten der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung am 10. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung untersagt.
Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Die Untersagung von Präsenzunterricht gilt bis zum Außerkrafttreten der Corona-Verordnung am 31. Januar 2021. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.
Was gilt in der Gastronomie und in Dienstleistungsbetrieben?
- Restaurants, Gaststätten und Imbisse oder Eisdielen sind geschlossen. Ausnahmen: der Verkauf von Speisen zur Selbstabholung für den Verzehr für Zuhause und Lieferservices.
- Geschlossen sind zudem Kneipen, Cafés, Bars, Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars. Geöffnet bleiben dürfen Mensen und Kantinen zur Versorgung der Beschäftigten oder Studierender oder die Gastronomie in Heimen.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetik- und Naglestudios, Tattoostudios, Solarien und Massagepraxen müssen schließen, ebenso Bordelle und mobile Prostitutionsstätten. Ausgenommen: medizinisch notwendigen Behandlung (Physio-, Ergotherapie, Logopädie, Podologie) sowie Friseursalons.
Was gilt im Einzelhandel?
Der Einzelhandel bleibt wie der Großhandel geöffnet. Es gibt jedoch Hygieneauflagen. Es gilt:
- Betriebe mit einer Verkaufsfläche bis 800 qm müssen sicherstellen, dass sich nur ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
- Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm dürfen auf 800 qm nur einen Kunde je 10 qm Verkaufsfläche und darüber hinaus (über die 800 qm) nur einen Kunden je 20 qm zulassen.
- Bei Einkaufszentren ist die Summe aller Verkaufsflächen der Einrichtung zugrunde zu legen.
Was gilt für Freizeit und Kultur?
Zoos und Tierparke, Messen und Ausstellungen, Theater- und Konzertsäle wie auch Kinos oder Freizeitparks müssen schließen. Das gilt ebenso für Museen, Kulturzentren und Bibliotheken (Ausnahme: wissenschaftliche Bibliotheken). Geschlossen bleiben auch Spielhallen und Spielbanken. Spezialmärkte, die keine Wochenmärkte sind, sind ebenfalls untersagt.
Was gilt für religiöse Zusammenkünfte?
Religiöse Zusammenkünfte sind mit einem Hygienekonzept unabhängig von der Teilnehmerzahl zulässig.
Was gilt für den Sportbereich?
Untersagt ist der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (Sporthallen, auf allen Sportplätzen). Geschlossen sind ebenso Schwimmbäder und Fitness-Studios, Saunen und Solarien. Freizeit- und Amateursport ist zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes möglich. Auch der Profisport ist weiterhin erlaubt.
Was gilt aktuell für Beerdigungen in der Grafschaft Bentheim?
Während der Messe in der Kirche einschließlich des anschließenden Gangs zum Friedhof als entsprechend genutzter Einrichtung gilt § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO, d. h. diese sind unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzeptes nach § 4 Abs. 1 und 2 Nds. Corona-VO getroffen werden. Das Abstandsgebot ist einzuhalten.
Das Kaffeetrinken nach der Beerdigung gilt als „private Zusammenkunft“. Es darf maximal eine Person aus einem weiteren Haushalten am Beerdigungskaffee teilnehmen.
Was gilt aktuell für Hochzeiten in der Grafschaft Bentheim?
Hochzeiten und entsprechende Jubiläen gelten als private Feiern und Zusammenkünfte. Aktuell gibt es folgende Beschränkungen:
- Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis gibt es bei der standesamtlichen Trauung nicht. Allerdings - auch hier sind zwingend die Maßnahmen eines Hygienekonzepts vorgeschrieben. Folglich richtet sich die Zahl der zugelassenen Personen nach dem verfügbaren Raum. Jeder muss zu jedem anderen (außer zu den eigenen Mitbewohnern und nahe Familienangehörigen) 1,5 Meter Abstand halten. Ihr Standesamt wird daher ganz sicher eine zulässige Höchstzahl an Personen mitteilen können.
- Für eine kirchliche Trauung gilt § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO, d. h. kirchliche Trauungen sind unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzeptes nach § 4 Abs. 1 und 2 Nds. Corona-VO getroffen werden. Das Abstandsgebot ist einzuhalten.
Bitte verzichten Sie in den nächsten Wochen auf Hochzeiten und andere Feste. Die Infektionsgefahr ist einfach zu groß. Wenn aus zwingenden Gründen eine Heirat doch unbedingt in den nächsten Wochen stattfinden muss, ist dies möglich, allerdings im kleinsten Kreis und ohne jegliche anschließende Feier.
Reisen in Zeiten von Corona
Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet einreise?
Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben.
Das bedeutet: Unmittelbar nach der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Betroffene auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen.
Weitere Informationen zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.
Eine aktuelle Übersicht der Länder, die als Risikogebiet eingestuft sind, finden Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.
Bin ich verpflichtet, mich bei den Behörden zu melden, wenn ich aus einem Risikogebiet im Ausland einreise?
Ja. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich neben der Absonderung unverzüglich über das Internetportalege www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen.
Kann ich die Quarantäne abkürzen, wenn ich nach der Einreise aus einem Risikogebiet einen aktuellen negativen Corona-Test vorlege?
Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein molekularbiologischer Corona-Test (PCR-Test) mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
Darf ich als Einwohner der Bundesrepublik Deutschland noch in die Niederlande fahren?
Die Niederlande sind als Risikogebiet ausgewiesen.Von nicht absolut notwendigen Reisen in Risikogebiete ist dringend abzuraten, es gibt jedoch kein Reiseverbot.
Einwohner Deutschlands, die sich in den letzten 10 Tagen länger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben, müssen sich nach Einreise sofort für 10 Tage in Quarantäne begeben und sich unverzüglich über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen.
Das bedeutet, Reisen in die Niederlande mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden ziehen keine Konsequenzen wie Quarantäne oder die Notwendigkeit der Vorlage eines negativen Coronatests nach sich, allerdings ist dringend von nicht absolut notwendigen Reisen abzuraten.
Darf ich noch zum Einkaufen in die Niederlande fahren?
Es gibt kein Einreiseverbot, von einer Einreise in ein Risikogebiet ist jedoch dringend abzuraten.
Meine Familie wohnt in den Niederlanden, darf ich sie noch besuchen?
Von Reisen in Risikogebiete ist dringend abzuraten. Wenn der Aufenthalt dort weniger als 24 Stunden dauerte, ist bei Rückkehr keine Quarantäne und auch keine Meldung an das Gesundheitsamt erforderlich.
Dürfen Niederländer noch nach Deutschland einreisen?
Damit das grenzübergreifende Miteinander im so genannten „kleinen Grenzverkehr“ zwischen den Landesgrenzen Niedersachsens und den Niederlanden weiter möglich ist, gilt:
Personen, die sich für weniger als 24 Stunden in einem ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, wird die uneingeschränkte Ein- bzw. Ausreise ohne Quarantäne- oder Testauflage ermöglicht.
So ist der Einkauf oder ein Halt an einer Tankstelle in Niedersachsen für niederländische Bürgerinnen und Bürger möglich. Gleichwohlsollen die Aufenthalte nur auf ein notwendiges Maß begrenzt und Regeln wie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und das Einhalten von Mindestabständen eingehalten werden.
Berufspendler dürfen uneingeschränkt einreisen, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Dürfen Niederländer in Deutschland einkaufen gehen?
Damit das grenzübergreifende Miteinander im so genannten „kleinen Grenzverkehr“ zwischen den Landesgrenzen Niedersachsens und den Niederlanden weiter möglich ist, gilt:
So ist der Einkauf oder ein Halt an einer Tankstelle in Niedersachsen für niederländische Bürgerinnen und Bürger möglich. Gleichwohlsollen die Aufenthalte nur auf ein notwendiges Maß begrenzt und Regeln wie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und das Einhalten von Mindestabständen eingehalten werden.
Fragen zur Erkrankung und zu häuslicher Quarantäne
Wie wird der Virus übertragen und wie lang ist die Ansteckungsgefahr?
Coronaviren können von Mensch zu Mensch übertragen werden. Die Inkubationszeit kann bis zu zwei Wochen betragen. Da das neue Virus ein Erkältungsvirus ist, kann man sich auf den üblichen Übertragungswegen anstecken. Vermutet wird eine Verbreitung über die Atemwege (sogenannte Tröpfcheninfektion), aber auch eine Schmierinfektion ist möglich. Dazu kommt es, wenn mit den Händen kontaminierte Oberflächen (wie Türklingen, Wasserhähne, Lichtschalter) oder Menschen berührt werden und man sich anschließend an Mund, Nase oder Augen fasst.
Die wichtigsten Informationen zum Infektionsschutz finden Sie auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Ich habe Symptome, wie soll ich mich verhalten?
Wer grippeähnliche Symptome, wie beispielsweise trockenen Husten, Fieber, Halsschmerzen, Geruchs- oder Geschmacksverlust, hat, sollte sich telefonisch mit seinem Hausarzt oder dem Containment-Team (05921 966353) in Verbindung setzen. Bitte gehen Sie auf keinen Fall direkt in die Arztpraxen oder in die Notfallaufnahme eines Krankenhauses. Halten Sie sich zuhause auf. Es geht darum, eine mögliche Infizierung weiterer Menschen zu vermeiden. Bitte gehen Sie auf keinen Fall direkt in Arztpraxen oder die Notfallaufnahme des Krankenhauses. Halten Sie sich zuhause auf. Es geht darum, eine mögliche Infizierung weiterer Menschen zu vermeiden.
Ich hatte Kontakt zu einer infizierten Person – was soll ich tun?
Vermeiden Sie Kontakte zu anderen Personen.
Das Containment-Team des Gesundheitsamtes ermittelt anhand eines Fragenkataloges die Kontaktpersonen einer infizierten Person. Danach werde Sie vom Containment-Team kontaktiert. Bitte melden Sie sich nicht selbstständig im Gesundheitsamt oder beim Containment-Team.
Was muss ich bei häuslicher Quarantäne beachten?
Häusliche Quarantäne heißt konkret:
- Unverzüglich und auf direktem Weg zum Wohnort oder geplanten Aufenthaltsort begeben
- Wohnung bzw. Aufenthaltsort für 14 Tage nicht verlassen (auch nicht zum Einkaufen etc.)
- Keinen Besuch empfangen
- Ausschließlich Kontakt zu Personen des eigenen Hausstandes
- Bei Verstößen drohen Bußgelder
Falls Ihr/e Partner/in oder ein Familienmitglied in Quarantäne ist, vermeiden Sie, so gut es möglich ist, den Kontakt und halten Sie strenge Hygieneregeln ein.
Darauf sollten Sie, unter Anderem, achten:
- Mindestabstand von 2m
- Gute Belüftung von Wohn- und Schlafräumen.
- Haushaltsgegenstände (Geschirr, Handtücher, usw.) nicht mit andern teilen
- Wäscheregelmäßig regelmäßig und gründlich (übliches Waschverfahren) waschen
- Kontaktoberflächen regelmäßig und gründlich reinigen
- Zeitliche und räumliche Trennung der Haushaltsmitglieder, z.B. nacheinander oder in unterschiedlichen Räumen essen
Sollten auch Sie Symptome entwickeln, wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder das Containment-Team unter 05921/ 966353.
Falls Sie in Quarantäne sind und sich ihre Symptome deutlich verschlechtern, zögern Sie nicht, den Notruf bzw. den ärztlichen Bereitschaftsdienst telefonisch zu kontaktieren. Sie sollten unbedingt bereits am Telefon angeben, dass Sie sich wegen COVID-19 in Quarantäne befinden. Falls ein Besuch bei Ihnen zu Hause nötig sein sollte, kann das Personal im Vorfeld Schutzmaßnahmen treffen.
Falls Ihre angeordnete Quarantänezeit vorbei ist, muss auf nichts Spezielles geachtet werden. Es gelten jedoch die aktuellen Allgemeinverfügungen und Verordnungen.
Weitere Informationen zur häuslichen Quarantäne finden Sie in einem Flyer des Robert-Koch-Instituts.
Darf ich zum Arzt gehen, auch wenn ich unter Quarantäne stehe?
Falls Sie in Quarantäne sind und Krankheitssymptome entwickeln, kontaktieren Sie – je nach Ausprägung und Schwere der Symptome - telefonisch Ihren Hausarzt oder den Notruf bzw. den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Sie sollten unbedingt bereits am Telefon angeben, dass Sie sich wegen COVID-19 in Quarantäne befinden. Falls ein Besuch bei Ihnen zu Hause nötig sein sollte, kann das Personal im Vorfeld Schutzmaßnahmen treffen.
Muss ich mich nach der Genesung von Covid 19 noch einmal testen lassen?
Nein, eine weitere Testung ist nicht notwendig.
Arbeiten, Unternehmen & Wirtschaft
Ich arbeite in den Niederlanden, kann ich meiner Tätigkeit vor Ort noch nachgehen?
Berufspendler können ihrer Arbeit in den Niederlanden uneingeschränkt nachgehen.
In meinem Unternehmen arbeiten viele Niederländer, muss ich etwas beachten?
Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln: Abstand halten, Händehygiene, Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei nicht einzuhaltendem Anstand und regelmäßiges Lüften geschlossener Räume.
Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Mein Arbeitgeber möchte, dass ich mich testen lasse. Muss ich dieser Aufforderung nachkommen?
Getestet wird nur, wer grippeähnliche Symptome hat
Ansonsten ist es nicht möglich, eine Negativbestätigung vom Gesundheitsamt für den Arbeitgeber zu bekommen.
Mein Arbeitgeber sagt, ich soll trotz Symptomen arbeiten – was soll ich tun?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf und besprechen dies. Im Falle von Symptomen kann ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Was passiert, wenn in einem Unternehmen ein Corona-Fall in der Belegschaft auftritt?
Wenn ein/e Mitarbeiter/in eines Unternehmens positiv auf Corona getestet wird, ermittelt das sogenannte Containment-Team nicht nur im privaten, sondern auch im beruflichen Umfeld dieser Person die Kontaktpersonen der Kategorie I, um weitere Infektionen zu verhindern.
Weitere Informationen finden Sie zum Download in unserem
Merkblatt für Unternehmen bzgl. der Anordnung von Quarantänen bei COVID-19-Patienten (304 KB)
Ich bin Unternehmer/in, wo beantrage ich die finanzielle Hilfe?
Eine Übersicht der finanziellen Hilfen finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftsförderung.
Ich bin Unternehmer/in und mein/e Mitarbeiter/in (bzw. ich selbst als Selbständige/r) befinden sich in Quarantäne. Wie kann ich eine Entschädigung beantragen?
Was ist Voraussetzung für eine Entschädigung?
Wer als Einzelperson aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG auf Antrag erhalten.
Hinweis zum Antragverfahren:
Das Online-Verfahren ist unter https://ifsg-online.de/index.html zu erreichen.
Ich bin Unternehmer/in und mein/e Mitarbeiter/in muss zu Hause bleiben, da kein Anspruch auf eine Notfallbetreuung im Kindergarten besteht. Wie kann ich eine Entschädigung beantragen?
Die Entschädigungsregelungen auf Verdienstausfälle wurden ausgedehnt auf Verdienstausfälle, die zurückgehen auf Kinderbetreuungszeiten erwerbstätiger Sorgeberechtigter, die wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen notwendig werden (§ 56 Abs. 1 a IfSG). Ein Anspruch besteht jedoch nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Hinweis zum Antragverfahren:
Das Online-Verfahren ist unter https://ifsg-online.de/index.html zu erreichen.