Startseite DE ENG

Grafschaft Bentheim
header1
header2
header3
header4


Menu

Sekundaere Navigation

  • Aktuelles
  • Informationen zum Coronavirus
    • Corona - FAQ's
    • Gemeinsam für die Grafschaft
    • Für Unternehmen & Arbeitnehmer
    • Allgemeinverfügungen und Verordnungen
  • Bürgerservice,
    Kreishaus & Politik
  • Gesundheit,
    Familie & Soziales
  • Tourismus,
    Freizeit & Kultur
  • Arbeit,
    Wirtschaft & Bildung
  • Umwelt,
    Bauen & Ordnung

Kreisverwaltung vergibt Termine!

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie können in der Kreisverwaltung nur Besucher empfangen werden, die vorher einen Termin vereinbart haben. Innerhalb der Kreisverwaltung muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Wichtige Telefonnummern zur Terminabsprache

Corona-Hotline

05921 / 96-3333

 

 

Montag bis Donnerstag

 

8.30 bis 13.00 Uhr

13.30 bis 16.00 Uhr

 

Freitag

8.30 bis 13.00 Uhr

 

Für Fragen zu positiven Testergebnissen und zu Kontakten in Zusammenhang mit Covid-19-Erkrankungen stehen wir per Mail unter corona@grafschaft.de zur Verfügung.

 


Kontakt

Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



Container-Bereich


Content-Bereich

Diese Seite drucken
Vorlesen

Allgemeinverfügungen und Verordnungen

Hier finden Sie die Verordnung des Landes Niedersachsen sowie die Allgemeinverfügungen des Landkreises Grafschaft Bentheim zum Umgang mit dem Coronavirus. Die getroffenen Regelungen dienen dem Ziel der Kontaktreduzierung in der breiten Bevölkerung.

 

Allgemeinverfügungen des Landkreises Grafschaft Bentheim

 

Allgemeinverfügung (Nr.:1/ 2021) des Landkreises Grafschaft Bentheim zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus (gültig ab 11. Januar 2021) (68 KB)
Dokument vorlesen

 

 

Niedersächsische Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Das Land Niedersachsen hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus bekannt gemacht. Die Verordnung tritt ab dem 10. Januar 2021 in Kraft.

 

Niedersächsische Verordnung Corona-Pandemie gültig ab dem 10.01.2021 (391 KB)
Dokument vorlesen

 

Informationen zu den wesentlichen Änderungen und weitere Informationen zur Verordnung finden Sie auf der Homepage des Landes Niedersachsen.

Allgemeinverfügung zu ausländischen Führerscheinen

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat anlässlich der Corona-Epidemie eine Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV erlassen.

 

Allgemeinverfügung: 
1. Begründet der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch zwölf Monate. Die in Satz 1 gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Niedersachsen nach dem 03.10.2019 begründet haben. Die in Satz 1 gewährte Fristverlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021.

2. Die Fahrberechtigung ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig. 

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet. 

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03.04.2020 in Kraft.

 

Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie hier:

Allgemeinverfügung zu ausländischen Führerscheinen (242 KB)
Dokument vorlesen

 

 

 Zum Verständnis:

 

Verordnungen oder Allgemeinverfügungen richten sich direkt an die Bürgerinnen und Bürger. Die Vorschriften sind von den Bürgerinnen und Bürgern einzuhalten. Beispiel: „In der Öffentlichkeit  ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.“

 

Ein Erlass oder eine Rundverfügung eines Ministeriums richtet sich nicht direkt an die Bürgerinnen und Bürger, sondern an die nachgeordneten Behörden. Beispiel: „Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.“ Diese Maßgabe ist umzusetzen durch die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.


Druckversion anzeigen



Impressum Datenschutz

Footer-Bereich

 
CITYWERK 2021
▲