Allgemeinverfügungen und Verordnungen
Hier finden Sie die Verordnung des Landes Niedersachsen sowie die Allgemeinverfügungen des Landkreises Grafschaft Bentheim zum Umgang mit dem Coronavirus. Die getroffenen Regelungen dienen dem Ziel der Kontaktreduzierung in der breiten Bevölkerung.
Allgemeinverfügungen des Landkreises Grafschaft Bentheim
Niedersächsische Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus
Das Land Niedersachsen hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus bekannt gemacht. Die Verordnung tritt ab dem 10. Januar 2021 in Kraft.
Informationen zu den wesentlichen Änderungen und weitere Informationen zur Verordnung finden Sie auf der Homepage des Landes Niedersachsen.
Allgemeinverfügung zu ausländischen Führerscheinen
Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat anlässlich der Corona-Epidemie eine Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV erlassen.
Allgemeinverfügung:
1. Begründet der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch zwölf Monate. Die in Satz 1 gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Niedersachsen nach dem 03.10.2019 begründet haben. Die in Satz 1 gewährte Fristverlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021.
2. Die Fahrberechtigung ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03.04.2020 in Kraft.
Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie hier:
Zum Verständnis:
Verordnungen oder Allgemeinverfügungen richten sich direkt an die Bürgerinnen und Bürger. Die Vorschriften sind von den Bürgerinnen und Bürgern einzuhalten. Beispiel: „In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.“
Ein Erlass oder eine Rundverfügung eines Ministeriums richtet sich nicht direkt an die Bürgerinnen und Bürger, sondern an die nachgeordneten Behörden. Beispiel: „Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.“ Diese Maßgabe ist umzusetzen durch die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.