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Häufige Fragen

 

  • Antragsstellung
  • Vermögen
  • Einkommen
  • Versicherungen
  • Unterkunft und Heizung
  • Bildung und Teilhabe

 

Antragstellung:

 

Wer hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

 

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.-67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Kinder unter 15 Jahre).

 

Wo kann ich den Antrag auf Leistungen stellen?

 

Soweit Sie im Gebiet der Stadt Nordhorn wohnhaft sind, kann der Antrag während der Öffnungszeiten bei Grafschafter Jobcenter abgeholt werden. Da hierfür bereits erste Daten erfasst werden und mit Ihnen die ersten Schritte zur Sofortaktivierung bzw. berufliche Perspektiven besprochen werden, bringen Sie hierfür bitte etwas Zeit mit.

 

Für die Antragsabgabe vereinbaren Sie dann bitte einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

 

Soweit Sie in einer kreisangehörigen Stadt, Samtgemeinde oder Gemeinde wohnen, wenden Sie sich bitte an das dortige Jobcenter.

 

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld II und wie setzt es sich zusammen?

 

Der Regelsatz (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Strom) sowie Bedarfe des täglichen Lebens. Ferner werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft sowie für Heizung übernommen (siehe auch Unterkunft und Heizung).

 

Regelsätze ab 01.01.2019

für Alleinstehende oder alleinerziehende Personen

432 €

für volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft

389 €

für Kinder ab dem 19. Lebensjahr

345 €

für Kinder zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr

328 €

für Kinder zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr

308 €

für Kinder bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres

250 €

 

Welche Mehrbedarfe gibt es?

 

 

Neben der Regelleistung werden besondere Aufwendungen, die im Einzelfall auftreten, durch zusätzliche Leistungen, die so genannten Mehrbedarfe, abgedeckt:

  • werdende Mütter
  • Alleinerziehende
  • Behinderte mit Leistungen nach § 33 SGB IX
  • kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen

 

Gibt es einmalige Beihilfen?

 

Einmalleistungen können (auch als Darlehen oder als Sachleistung) bewilligt werden für:

  • die Erstausstattung einer Wohnung
  • die Erstausstattung für Bekleidung (insbesondere bei Schwangerschaft und Geburt)
  • Erstlingsausstattung.

 

Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?

 

Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich durch Bescheid mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen.

 

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

 

Die Leistungen werden am Monatsanfang im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

 

Vermögen

 

Welche Vermögensfreibeträge gibt es?

 

Volljährigen, hilfebedürftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II und deren Partnern steht ein Vermögensfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr zu (mindestens 3.100 € und höchsten 9.750 €). Auch jedem minderjährigen Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 € zu. Zudem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen (z.B. Ersatzbeschaffung von Hausrat) zur Verfügung.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen und Ihrem Partner z.B. für Ihre Altersvorsorge ein höherer Freibetrag zu.

 

Außerdem sind geschützt (und damit nicht zu verwerten):

 

  • ein selbstgenutztes angemessenes Hausgrundstück (Haus oder Wohnung)
  • ein angemessener PKW für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft

 

Einkommen

 

Was gilt alles als Einkommen?

 

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld zum Einkommen. Dazu gehören z.B.:

 

  • Lohn/Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkommen aus selbständiger Arbeit
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Unterhaltszahlungen
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

 

Darf ich etwas zum Arbeitslosengeld II hinzuverdienen?

 

Ja! Alle Angebote der Grundsicherung für Arbeitsuchende zielen vor allem auf eines ab: Hilfebedürftige sollen in die Lage versetzt werden, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu verdienen.

 

Vom Erwerbseinkommen bleibt grundsätzlich ein Freibetrag von 100 € frei sowie darüber hinaus ein prozentualer Anteil.

 

Versicherungen

 

Ist meine Lebensversicherung auch Vermögen?

 

Auch eine Lebensversicherung ist Vermögen und grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Hier gelten aber auch die Vermögensfreibeträgen (siehe Vermögen).

 

Werden Beiträge für Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen übernommen?

 

Beiträge für eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung werden nicht übernommen, können aber von vorhandenem Einkommen abgesetzt werden. In der Regel erfolgt eine pauschale Absetzung von 30 €.

 

Entsprechendes gilt für eine KfZ-Versicherung.

 

Wie ist die Krankenversicherung geregelt?

 

Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben (nicht Sozialgeld), werden Sie durch das Jobcenter kranken- und pflegeversichert. Ein pauschaler Beitrag wird direkt an den Gesundheitsfonds überwiesen.

 

Soweit eine private Krankenversicherung besteht, wird ein Zuschuss hierfür gezahlt.

 

Unterkunft und Heizung

 

Welche Unterkunftskosten werden übernommen?

 

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten wird das Konzept des Landkreises zugrunde gelegt, welches von einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. kalter Nebenkosten) ausgeht.

 

Die Höchstbeträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

 

Anzahl der Personen

Max. qm

Bruttokaltmiete in Nordhorn

Bruttokaltmiete in restlicher Grafschaft

1

50

410 €

370 €

2

60

460 €

420 €

3

75

540 €

530 €

4

85

590 €

580 €

5

95

670 €

650 €

ab 6

Einzelfall

Einzelfall

Einzelfall

 

 

Werden die Heizkosten bezahlt?

 

Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, soweit sie angemessen sind.

 

Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?

 

Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten laut Mietvertrag. Sie sind in den o.g. Tabellenwerten für die Beurteilung der Angemessenheit bereits enthalten.

 

Werden die Belastungen für mein eigenes Haus übernommen?

 

Ja, auch hier gelten die o.g. Angemessenheitsgrenzen. Sollte das Haus noch abbezahlt werden, werden die Schuldzinsen anerkannt (nicht die Tilgungsbeträge).

 

Was ist, wenn die Unterkunftskosten zu hoch sind?

 

Die tatsächlichen, zu hohen Kosten werden in der Regel für 6 Monate in voller Höhe anerkannt. Während dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, die Kosten zu senken (z.B. durch Untervermietung, Vereinbarung einer Mietsenkung, Umzug in eine angemessene Wohnung). Nach Ablauf der 6 Monate werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten anerkannt.

 

Werden Umzugskosten übernommen?

Entscheiden Sie sich für einen Umzug, werden die hierfür entstehenden Kosten übernommen, wenn dem Umzug im Vorfeld seitens des Jobcenters zugestimmt wurde, der Umzug erforderlich war und sowohl die Umzugskosten als auch die Mietkosten für die neue Wohnung angemessen sind.

 

Sie haben den Umzug in der Regel in eigener Regie (und nicht mit Hilfe eines Umzugsunternehmens) durchzuführen.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket

 

Kultur- und Freizeitangebote, die Klassenfahrt oder eine Vereinsmitgliedschaft – das alles kostet Geld. Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft anerkannt.

 

Wer ist anspruchsberechtigt?

 

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – insbesondere Schüler/-innen -, die nach dem

 

  • SGB II oder
  • SGB XII oder
  • Asylbewerberleistungsgesetzt oder
  • Wohngeldgesetz oder
  • Bundeskindergeldgesetz für den Kinderzuschlag leistungsberechtigt sind.

 

Schüler(innen) sind alle Personen, die

 

  • noch keine 25 Jahre alt sind und
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Welche Leistungen gibt es?

 

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schüler/-innen und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Schulbedarf für Schüler/-innen
  • Schülerbeförderungskosten für Schüler/-innen
  • Lernförderung für Schüler/-innen
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schüler/-innen und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  •  

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier. (diese Seite wird nach der Gesetzesänderung zum 01.08.19 überarbeitet)


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