Untere Landwirtschaftsbehörde
Land- oder Forstwirtschaftliche Grundstückskaufverträge - Genehmigung
Nach dem GrdStVG bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde. Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt. mehr
Landpachtvertrag
Der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung bei der unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 LPachtVG). Die Pflicht zur Anzeige liegt beim Verpächter. Die Anzeige über den Abschluss eines Vertrages kann auch durch einen beteiligten Immobilienmakler oder den Pächter erfolgen. mehr