Startseite DE ENG

Grafschaft Bentheim
header1
header2
header3
header4


Menu

Sekundaere Navigation

  • Aktuelles
  • Informationen zum Coronavirus
  • Bürgerservice,
    Kreishaus & Politik
    • Profil
    • Dienstleistungen
    • Abteilungen
    • Mitarbeiter
    • eServices
    • Politik
    • Wahlen
    • Migration
    • Veranstaltungen des Landkreises
    • Arbeitgeber Landkreis
    • Leitbild
    • Gleichstellungsbüro
    • Ideen & Beschwerden
    • Datenschutz
    • Ausschreibungen
    • Bekanntmachungen
    • Haushalt & Vergaben
    • Satzungen und Verordnungen
    • Info
    • Zahlen, Daten, Fakten
    • Pressearchiv
  • Gesundheit,
    Familie & Soziales
  • Tourismus,
    Freizeit & Kultur
  • Arbeit,
    Wirtschaft & Bildung
  • Umwelt,
    Bauen & Ordnung

Kontakt

Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



Container-Bereich

Webcode


Häufig gesucht

Kennzeichenreservierung
 
Bürgerportal
 
Bauauskunft-Online
 
Grafschafer Atlas
 
Jobcenter
 
Elternwegweiser
 
Landrat Uwe Fietzek
 
Abfallwirtschaft
 
Ausschreibungen
 
Bekanntmachungen
 

Neuer Service

Online-Terminvergabe

 

Mit dem Online-Service der Führerschein- und Zulassungsstelle, können Sie Termine bequem von zu Hause oder unterwegs buchen. Derzeit sind keine Termine in Bad Bentheim möglich.

 

Zur Terminbuchung


Neue Plattform

Bürgerportal

Alle eServices auf einen Blick!


Politik

Politik

Baubroschüre

Baubroschüre

Orte des Landkreises


  • Bad Bentheim
  • Emlichheim
  • Neuenhaus
  • Nordhorn
  • Schüttorf
  • Uelsen
  • Wietmarschen


Content-Bereich

Diese Seite drucken
Vorlesen

Kfz - Zulassung nach außer Betrieb setzten (wiederzulassen)

Details
36 Straßenverkehr
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Hildegard Backers 05921961134 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Alide Hinderink 05921961141 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Elmar Hunsche 05921961138 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Ulrike Lohuis 05921961131 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Matthias Ölert 05921961137 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Tanja Weiden 05943809500 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Marion Wenneckers 05921961134 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Saskia Birke 05921961152 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Malwina Jablonska 05921961152 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Heike Kätker 05921961162 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Andreas Reineke 05921-961152 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Pascal Hölscher 05921961152 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Andrea Hemmen 05921961133 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Verena Schüring 05921961135 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Antje Bardenhorst 05921961161 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Fenni Alferink 05921961136 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Gitta Wiggers 05921961135 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.

 

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Der Versicherungscode (evB-Nr) ist mitzuführen.

 

Voraussetzungen:

 

  • Wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde, ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
  • Wurden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, ist ein Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.

 

Verfahrensablauf:

Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.

 

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.

 

Hinweis zum Datenschutz:

Datenschutz bei der Bearbeitung von Kfz-Zulassungen sowie der Erteilung von Genehmigungen im Kraftfahrzeugverkehr (DS-GVO Art. 13) (130 KB)

 

 

 


Voraussetzungen
Verfahrensablauf

Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/des einzutragenden Halters – sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt: 
    • Abmeldebescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs ohne Veränderungen
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit Veränderungen
    • Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise

für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:

  • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
  • § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage?
  • § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anträge / Formulare?

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.

Spezielle Hinweise:

Allgemeine Hinweise, einen Vordruck für die Vollmacht und die Einzugsermächtugung der Kfz-Steuer finden Sie hier.

Was sollte ich noch wissen?

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.

Druckversion anzeigen


Impressum Datenschutz

Footer-Bereich

 
CITYWERK 2021
▲