Krankheitserreger: gewerblicher Umgang - Änderungsanzeige
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Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich regelt, wie beispielsweise für Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.
Wer die oben genannten Tätigkeiten erstmals aufnehmen will, muss dies der zuständigen Behörde fristgemäß anzeigen.
Der zuständigen Behörde ist jede wesentliche Veränderung unverzüglich anzuzeigen,
- die Art und Umfang der Tätigkeit,
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt, tätig sind, oder die nach dem Infektionsschutzgesetz keine Erlaubnis benötigen.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.10 an.
Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.