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Kontakt

Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Gewässeraufsicht

Details
66 Wasser und Boden
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Sebastian Streicher 05921961535 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Rainer Herms 05921961500 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Ralf Meyering 05921961536 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Karen Plischke 05921961532 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen


  • zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
  • zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
  • zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
  • zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.

Die Handlungsbefugnisse der Gewässeraufsicht sind normiert in den §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie im § 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

  • Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage?
  • §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
  • § 128 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

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