Bauanträge
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Gerold Grobbe | 05921961524 | ![]() |
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Hans-Georg Laug | 05921961525 | ![]() |
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Katrin Groth | 05921-961551 | ![]() |
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Zuständigkeitsbereiche:
Frau Charlotte Alting für Samtgemeinde Neuenhaus und Gemeinde Wietmarschen
Frau Anette Lake für Samtgemeinde Emlichheim und Samtgemeinde Uelsen
Frau Katrin Groth und Herr Hans-Georg Laug für Samtgemeinde Schüttorf und Stadt Bad Bentheim
Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).
Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z.B. verfahrensfrei gem. § 60 NBauO oder genehmigungsfrei gem. § 62 NBauO sein. Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
Weitere Informationen zu den einzelnen Baugenehmigungsverfahren erhalten Sie hier.
Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
„Grafschaft Bentheim Online-Bauauskunft“
Wann wird mein Bauantrag entschieden? Fehlen noch Unterlagen?
Ganz bequem von zu Hause aus kann sich jede Bauherrin, jeder Bauherr über den eigenen Bauantrag informieren. Die Online-Bauauskunft macht´s möglich...
Ansprachpartner und die Online-Bauauskunft finden Sie in unserm Bürgerportal.
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise:
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Spezielle Hinweise:
Informationen rund um das Thema Bauen erhalten Sie in der Baubroschüre des Landkreises Grafschaft Bentheim:
Auch bequem zum Durchblättern am PC: Baubroschüre online