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Kontakt

Landkreis Grafschaft Bentheim

 

van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

 

Tel.: 05921 9601
Fax: 05921 961400
Mail: poststelle@grafschaft.de



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Bestattungskosten - Übernahme im Rahmen der Sozialhilfe

Details
50 Soziale Sicherung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Silke Rakers 05921966526 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die Sozialhilfe übernimmt die notwendigen Kosten der Bestattung Verstorbener, wenn alle zur Zahlung Verpflichteten mittellos sind und dies nachweisen (§ 74 SGB XII)

 

Vorrangig einzusetzen:

 

Der gesamte Nachlass des Verstorbenen, ein mögliches Sterbegeld sowie Auszahlungen aus Sterbegeldversicherungen sind vorrangig einzusetzen.

 

Bleiben Kosten offen, kann ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe gestellt werden.

 

Wer kann Leistungen erhalten?
Nur der nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz Verpflichtete kann einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Das sind:

 

1. die Ehefrau/der Ehemann oder eingetragener Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Enkelkinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die Geschwister

 

Lebensgefährten sind keine Verpflichteten und haben aus diesem Grunde kein Antragsrecht.

 

Wann ist es nicht zumutbar, die Kosten zu tragen?
Wenn nach Abzug aller vorrangig einzusetzenden Mittel noch offene Bestattungskosten bleiben und der Verpflichtete finanziell nicht in der Lage ist, diese Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen. Entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise sind vorzulegen.

 

Welche Kosten werden übernommen?
Es werden nur die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten für ein ortsübliches, einfaches, aber würdiges Begräbnis übernommen.

 

Aus Vereinfachungsgründen wird im Landkreis Grafschaft Bentheim für eine einfache Bestattung eine Pauschale von höchstens 2.200,-- Euro zuzüglich der Kosten eines Einzelreihengrabes gezahlt. Mit diesem Betrag sind alle Kosten abgedeckt. Es werden keine Kosten beispielsweise für die Todesanzeige in der Tageszeitung, die Erledigung der Formalitäten sowie das Bewirten der Trauergäste übernommen.

 

An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Hat der Verstorbene Leistungen nach dem SGB XII (beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist das Sozialamt zuständig, welches diese Leistungen bis zum Tode gezahlt hat.

 

Datenschutz bei den Leistungen nach dem SGB XII und AsylbLG (DS-GVO Art. 13) (136 KB)

 


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