Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung
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Meike Bartels | 05921961568 | ![]() |
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Das Schwangerschaftskonfliktgesetz beinhaltet:
- Aufklärung
- Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwanger- schaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen
- Schwangerschaftskonfliktberatung
- Beratungsbescheinigung, die für einen beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch zwingend erforderlich ist
- Vorgaben für die Anerkennung von Konfliktberatungs- stellen, Inhalte sowie die Durchführung der Beratung.
Jede Frau kann durch eine ungewollte Schwangerschaft in eine Konfliktsituation geraten. Sie steht dann vor der Entscheidung, ob sie das Kind bekommen kann oder möchte. Das Abtreibungsrecht regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Frau Hilfe und Unterstützung zur Lösung möglicher Konfliktlagen erhalten kann und sich bei der Erwägung eines Schwangerschaftsabbruchs nicht strafbar macht.
Zudem hat jede Frau und jeder Mann das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar und mittelbar berührenden Fragen beraten zu lassen. Die Beratung umfaßt neben Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung unter anderem
- bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien
- Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere
- Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und deren Familien
- Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
- mögliche Folgen eines Abbruchs und Risiken
- Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft
- Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.
Entscheidet sich eine Frau für die Austragung des Kindes, erhält sie ferner Hilfe und Unterstützung bei
- der Geltendmachung von Ansprüchen
- der Wohnungssuche
- der Betreuungsmöglichkeit für das Kind
- der Fortsetzung der Ausbildung.
Es fallen keine Gebühren an.
Bitte beachten Sie folgende Fristen:
- Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten (insoweit keine Fristen/Wartezeit)
- Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche zulässig.
- Zwischen der Schwangerschaftskonfliktberatung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen 3 Tage liegen.
Ein Ratgeber für Frauen bei ungewollter Schwangerschaft (auch in Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Kurmandschi, Polnisch, Russisch, Somali und Türkisch) ist auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung über den nachfolgenden Link im Download erhältlich: