Beistandschaft
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Anke Zielmann | 05921-961269 | ![]() |
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Dennis Neuwinger | 05921961270 | ![]() |
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Monika Röcker | 05921961272 | ![]() |
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Otto Imming | 05921961268 | ![]() |
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Getrennt lebende sorgeberechtigte Elternteile können in der Abteilung "Verwaltung der Jugendhilfe" kostenlos eine Beistandschaft für ihr minderjähriges Kind beantragen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Der Beistand nimmt Verbindung zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Er ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Sofern die Vaterschaft nicht freiwillig beim Jugendamt anerkannt wird, stellt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen prüft der Beistand das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die genaue Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann von den Urkundspersonen des Jugendamtes beurkundet werden. Ist der Unterhalt strittig, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Verfahren.
Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z. B. durch Lohnpfändungen).
Die Beistandschaft endet sofort, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Er ist dann wieder allein für die Vertretung des Kindes in diesem Bereich zuständig.
Anträge:
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Spezielle Hinweise:
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Beistandschaft
Informationen zum Kindschaftsrecht